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Alles was funkt oder Funk empfängt

Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (RED)

Zum Volltext der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen siehe

Richtlinie 2014/53/EU

Die Richtlinie 2014/53/EU (kurz: RED) hat zum 13. Juni 2016 die alte Richtlinie 1999/5/EG mit einer Übergangsfrist bis zum 13. Juni 2017 abgelöst. Zum Volltext der abgelösten Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen siehe

Richtlinie 1999/5/EG

Die Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen (RED) ist ggf. bei Maschinen / Maschinenanlagen zusätzlich zur Maschinenrichtlinie anzuwenden.

Der Anwendungsbereich der sog. RED-Richtlinie ergibt sich aus ihrem Artikel 1:

"Artikel 1
Geltungsbereich und Zielsetzung

(1) Mit dieser Richtlinie wird in der Gemeinschaft ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt."

Was "Funkanlagen" sind, ist in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 der Richtlinie definiert:

"„Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann;"

Damit ist eine Maschine, die Funkwellen ausstrahlt, z.B. zum Zwecke der Fernbedienung, insgesamt eine "Funkanlage" und fällt als solche grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der RED.

Funkanlagenrichtlinie versus EMV-Richtlinie

Hinsichtlich der EMV-Anforderungen verweist die RED auf die grundlegenden Anforderungen der EMV-Richtlinie. Formal kommt die EMV-Richtlinie aber für Funkanlagen nicht zur Anwendung. Siehe hierzu auch der Erwägungsgrund Nr. 8 der RED in Verbindung mit ihrem Artikel 3 Absatz 1b.

Funkanlagenrichtlinie versus Maschinenrichtlinie

Beachtet werden muss hierbei zunächst die in Artikel 1 Absatz 4 der RED-Richtlinie festgelegte "Konkurrenz" zur Niederspannungsrichtlinie. Hiernach verdrängt die Richtlinie 2014/53/EU die Niederspannungsrichtlinie für Funkanlagen, übernimmt aber nach Artikel 3 Absatz 1a) deren "Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen". Mit dieser Regelung ist die RED eine sog. "Vollproduktrichtlinie" wie auch die Maschinenrichtlinie, d.h. sie erfasst grundsätzlich auch die komplette Produktsicherheit eines in ihren Anwendungsbereich fallenden Produktes. Damit stehen bei Maschinen, die auch Funkanlagen im Sinne der RED sind, beide Richtlinien in Hinblick auf die Produktsicherheit in Konkurrenz zueinander. Diese Konkurrenz muss nach Artikel 3 der Maschinenrichtlinie bewertet werden.

Es muss untersucht werden, ob die Maschinenrichtlinie hinsichtlich der Produktsicherheit einer Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie, die auch eine Funkanlage im Sinne der RED ist, die "genauere" Richtlinie ist. Damit würde ggf. die Regelung des Artikel 3 der Maschinenrichtlinie die Produktsicherheit einer "funkenden Maschine" der Maschinenrichtlinie zuschlagen.

Die Produktsicherheit von Funkanlagen ist in der RED in Artikel 3 Absatz 1 a) geregelt. Als Konformitätsbewertungsverfahren ist hierfür in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) das sog. "Modul A", d.h. "interne Fertigungskontrolle" vorgeschrieben. Dies ist auch das grundsätzliche Konformitätsbewertungsverfahren der Maschinenrichtlinie, so dass sich hier beide Richtlinien nicht unterscheiden. Für bestimmte Maschinen (Anhang IV) schreibt die Maschinenrichtlinie allerdings darüber hinaus ggf. die Einschaltung einer benannten Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung vor, so dass die Maschinenrichtlinie hierfür höhere Anforderungen als die RED stellt. Dazu kommt, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie erheblich detaillierter und konkreter sind als die der Niederspannungsrichtlinie, die sich ja die RED zu Eigen gemacht hat. Die konkreteren Anforderungen der Maschinenrichtlinie sind damit im Sinne von Artikel 3 der Maschinenrichtlinie "genauer" als die entsprechenden Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie / RED. Damit fallen die Anforderungen an die Produktsicherheit von "Funkanlagen", die auch Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie sind, in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Dies ist auch in Hinblick der zumindest in Teilbereichen weitergehenden Konformitätsbewertungsverfahren der Maschinenrichtlinie zielführend. In der RED verbleiben für solche Maschinen allerdings die EMV-Aspekte und die Anforderungen an die "effektive Nutzung von Funkfrequenzen", so dass bei Maschinen, die auch Funkanlagen sind, beide Richtlinien anzuwenden sind.

Als Fazit für die Einordnung "funkender Maschinen" bleibt insofern festzuhalten:

  • Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) ist einschlägig für die Produktsicherheit und die Herstellerpflichten richten sich dafür nach den Anforderungen des Artikel 5 der MRL. Darunter fallen u.a. die "Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen" der MRL und auch das hier vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren.
  • Die Konformitätsbewertung nach RED Artikel 17 (2) entfällt somit, da diese durch die MRL abgedeckt ist.
  • Die Konformitätsbewertung der "effektive Nutzung von Funkfrequenzen"
    • kann nach RED Artikel 17 (3) durch den Hersteller selbst erfolgen (Modul A), wenn der Aspekt "effektive Nutzung von Funkfrequenzen" durch eine harmonisierte Norm nach RED abgedeckt ist.
    • muss nach RED Artikel 17 (4) in anderen Fällen im Rahmen einer "Baumusterprüfung / umfassenden Qualitätssicherung" erfolgen.
      Dies hat allerdings keinen Einfluss auf das Konformitätsbewertungsverfahren der Produktsicherheit nach MRL.
  • Die Konformitätsbewertung der "elektromagnetische Verträglichkeit" kann nach RED Artikel 17 (2) durch den Hersteller selbst erfolgen (Modul A).

Siehe hierzu auch die u.a. Graphik.

In diesem Zusammenhang kommentiert der EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie zu dem Aspekt der Funkfernsteuerung:

Auszug aus § 92 des in 2017 überarbeiteten EU-Leitfadens zur Maschinenrichtlinie "Edition 2.1 - July 2017":

"The requirements of the RED with respect to the use of the radio frequency spectrum apply to radio equipment within its scope that is incorporated into machinery, such as, for example, certain remote control devices.

It should be noted that the safety of remote control systems for machinery is subject to the MD – see §184: comments on section 1.2.1 of Annex I."

Deutsche Übersetzung:

"Die Anforderungen der RED-Richtlinie hinsichtlich der Nutzung des Funkfrequenzspektrums gelten für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen innerhalb ihres Anwendungsbereichs, die in Maschinen eingebaut werden, beispielsweise bestimmte Fernsteuerungen.

Es ist zu beachten, dass die Sicherheit von Fernsteuerungen für Maschinen der Maschinenrichtlinie unterliegt – siehe § 184: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.2.1."

Diese Interpretation unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Vorgängerversion des EU-Leitfadens zur Maschinenrichtlinie, obwohl die RED den Begriff "Funkanlage" gegenüber der Vorgängerrichtlinie  R&TTE deutlich anders gefasst hat. Auch hier wird allerdings deutlich, dass die Verfasser des EU-Leitfadens die Maschinenrichtlinie hinsichtlich der Produktsicherheit als die gegenüber der RED "genauere" Richtlinie ansehen.

Die EU-Kommission erläutert in einem Leitfaden die Bestimmungen der RED:

Leitfaden zur Radio Equipment Directive (RED) 2014/53/EU

CE-Kennzeichnung

Die Richtlinie legt in Artikel 10 (3) fest:

"Wurde die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt das CE-Zeichen an."

Eigenhersteller

Artikel 2 Nummer 12. definiert:

"„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;"

Somit ist nur derjenige Hersteller, der das Produkt auch später auf dem Markt bereitstellt.

Gleichzeitig definiert die Richtlinie aber auch die "Inbetriebnahme" in Artikel 2 Nummer 11, die auch für Eigenhersteller gilt:

"„Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Union durch ihren Endnutzer;"

In Ihrem Artikel 1 gibt sie an:

"(1) Mit dieser Richtlinie wird in der Union ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt."

Artikel 7, der sich mit Inbetriebnahme und Nutzung beschäftigt, richtet sich aber nur an die Mitgliedstaaten:

"Die Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen, wenn die Funkanlagen bei korrekter Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Nutzung den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen."

Weiterhin sagt Artikel 7 auch aus:

"[Die] Mitgliedstaaten [können] nur dann zusätzliche Anforderungen an die Inbetriebnahme und/oder die Verwendung von Funkanlagen einführen, wenn die Gründe hierfür in der effektiven und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen, der Verhütung funktechnischer Störungen, der Vermeidung elektromagnetischer Störungen oder der öffentlichen Gesundheit liegen."

Damit ist der Eigenhersteller nicht von der Funkanlagenrichtlinie erfasst.

EU-Konformitätserklärung

Artikel 18 besagt:

(1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI, enthält die in diesem Anhang aufgeführten Elemente und wird stets auf dem aktuellen Stand gehalten. [...]
Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 10 Absatz 9 enthält die in Anhang VII aufgeführten Elemente und wird stets auf dem aktuellen Stand gehalten.

Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung muss aber gemäß Artikel 10 Absatz 9 einen Link zur online verfügbaren vollständigen EU-Konformitätserklärung enthalten.

Anhang VI enthält:

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXX)(x)

  1. Funkanlage (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
  2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
  3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
  4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann erforderlichenfalls eine hinreichend deutliche farbige Abbildung enthalten, auf der die Funkanlage erkennbar ist):
  5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: Richtlinie 2014/53/EU gegebenenfalls weitere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
  6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, bezüglich derer die Konformität erklärt wird: Dabei müssen die jeweilige Kennnummer, die angewandte Fassung und gegebenenfalls das Ausgabedatum angegeben werden:
  7. Falls zutreffend — Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) … und folgende EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt:
  8. Falls vorhanden — Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen und von der EU-Konformitätserklärung erfasst werden:
  9. Zusatzangaben

Unterzeichnet für und im Namen von: …
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):

(*) Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der EU-Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.

Anhang VII enthält:

Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 10 Absatz 9 hat folgenden Wortlaut:

Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung ist unter der folgenden Internetadresse verfügbar:

Nach Artikel 10 (9) gilt:

Die Hersteller gewährleisten, dass jeder Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung beigefügt ist.