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Batterieverordnung (EU) 2023/1542 /-richtlinie 2006/66/EG

Zum Volltext der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 siehe

Batterieverordnung (EU) 2023/1542

Die EU-Batterieverordnung wurde am 28. Juli 2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist am 17. August 2023 in Kraft getreten und löst die EG-Batterierichtlinie ab. Sie gilt mit Ausnahmen ab dem 18. Februar 2024 (Artikel 96 Abs. 2).

Eine Batterie ist nach Artikel 3(1)

"1. „Batterie“ eine Einrichtung, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie erzeugte elektrische Energie liefert, über einen internen oder externen Speicher verfügt, und aus einem oder mehreren nicht wiederaufladbaren oder wiederaufladbaren Batteriezellen, -modulen oder -sätzen besteht, und eine Batterie umfasst, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurde;"

Die Verordnung basiert auf dem sog. NLF und richtet sich damit an alle Wirtschaftsakteure. Der "Hersteller" ist nach dieser Verordnung u.a. der "Erzeuger".

Die Verordnung verpflichtet nach Artikel 11 (1) auch

"(1) Natürliche oder juristische Personen, die Produkte, in die Gerätebatterien eingebaut sind, in Verkehr bringen, sorgen dafür, dass diese Batterien vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können. [...]"

und ist insofern auch für den Maschinenbau wichtig.

Die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Akkumulatoren hat die Batterierichtlinie 2006/66/EG abgelöst. Sie muss ggf. zusätzlich zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 angewendet werden.

Die Batterie-Verordnung enthält Vorschriften über das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren. Sie enthält auch spezielle Vorschriften für die Sammlung, die Behandlung, das Recycling und die Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren.

Die Batterieverordnung gilt für alle Typen von Batterien und Akkumulatoren unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. D.h., sie gilt sowohl für Batterien und Akkumulatoren für die private wie auch für die industrielle Verwendung.

Formal werden u.a. gefordert:

  • CE-Kennzeichnung (Art. 20)
  • EU-Konformitätserklärung (Artikel 38)
  • Betriebsanleitung (Artikel 38)
  • Kennzeichnung (Artikel 13)