EuGH zu Händlerpflichten
EuGH zu den Grenzen der Händlerpflichten
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2026 die Grenzen der Händlerpflichten bei einem Produkt, das von einem Händler nach der EG-Maschinenrichtlinie auf dem Markt bereitgestellt wurde, deutlich gemacht. Diese Entscheidung ist übertragbar auf die Händlerpflichten nach der EU-Maschinenverordnung.
Gegenstand der Klage eines Wettbewerbers war die Tatsache, dass das Produkt in den Anwendungsbereich der EU-Medizinprodukteverordnung fällt und nicht unter die EG-Maschinenrichtlinie.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung klargestellt
- was ein Händler prüfen muss
und - wo seine Grenzen sind.
EuGH Entscheidung Händlerpflichten
Meldepflichten des Herstellers zur Cybersicherheit
Die Verordnung (EU) 2024/2847 über Cybersicherheitsanforderungen gilt zwar erst ab dem ab dem 11. Dezember 2027. Bereits ab dem 11. September 2026 gelten aber schon die Meldepflichten der Hersteller bei Cybersicherheitsvorfällen.
Wesentliche Veränderung in der EU-Leitfaden-Diskussion
Ist die Regelung in der EU-MVO nicht im Grunde das, was wir in Deutschland schon kennen?
Die Antwort lautet:
Ja – aber eben nur auf den ersten Blick.
Die neue, europäisch einheitliche Definition der wesentlichen Veränderung orientiert sich zwar erkennbar am deutschen Interpretationspapier. Allerdings zeigt sich, dass es keine einfache Aufgabe ist, ein mehrseitiges nationales Interpretationspapier in eine kurze rechtliche Definition zu überführen.
Hinzu kommen die unterschiedlichen Interessen, die im Rahmen der Verhandlungen zur EU-MVO aufeinandergetroffen sind. Frankreich hat eine solche Regelung traditionell eher kritisch gesehen und das Thema bisher im nationalen Arbeitsschutz verortet. Das merkt man deutlich in den Diskussionen der EU-Arbeitsgruppe zur Erstellung des "EU-Leitfadens zur EU-MVO".
Das Ergebnis in der EU-MVO ist deshalb nicht „wie gestern“. Es ist ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar geltendes neues EU-Recht – und es weicht an entscheidenden Stellen von der bisherigen deutschen Interpretation ab.
Spannend wird es dort, wo der reine Wortlaut des Rechtstextes scheinbar Spielräume eröffnet, wie die intensive Diskussion in der o.a. Arbeitsgruppe zeigt.
Besonders wichtig ist dabei der Referenzzeitpunkt.
Was bedeutet z.B. eine
„vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme“?
Kann damit der ursprüngliche Hersteller Änderungen auch noch dauerhaft nach dem Inverkehrbringen / der Inbetriebnahme „vorsehen“, ohne dass die Bestimmungen zur wesentlichen Veränderung zur Anwendung kommen?
Oder ist dieses „Vorhersehen“ Bestandteil der Konformitätsbewertung und muss mit dem Inverkehrbringen / der Inbetriebnahme abgeschlossen sein? Was nach unserem Verständnis dem Gedanken des Binnenmarktes entspricht.
Je nach Antwort auf diese Frage kann das erhebliche Auswirkungen haben – insbesondere auch auf die Regelungen zum Thema „Gesamtheit von Maschinen“, die damit unterlaufen werden könnten.
Wie heißt es so schön:
Alles hängt mit allem zusammen - und das nicht nur bei diesem Thema.
Siehe hierzu auch das jüngste Urteil des EuGH - C-10/24 vom 4. Juni 2026 (Dürr Dental), in dem u.a. ausgeführt wird:
“Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die mit der Regelung, zu der die Vorschrift gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen [...].”
Wenn Sie mehr über das Thema wesentliche Veränderung, die weiteren Änderungen durch die neue EU-MVO und auch den Stand des EU-Leitfadens erfahren möchten, empfehlen wir die MBT-Sonderkonferenz zur neuen EU-Maschinenverordnung am 7. Juli 2026 im Maritim Hotel Köln.
EU-Maschinenverordnung in der Schweiz
Die Schweiz will die EU-MVO in Schweizer Recht übernehmen. Dazu muss aber zunächst die Schweizer "Maschinenverordnung, MaschV; SR 819.14" geändert werden. Erst danach kann eine Aktualisierung des MRA Schweiz-EU folgen.
Siehe:
EU-Maschinenverordnung in UK
MBT-Kommentierung der EU-MVO
Sie haben Fragen zu der Anwendung der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO)? Dann warten Sie nicht auf den ausstehenden EU-Leitfaden, der leider noch längere Zeit auf sich warten lassen wird. Schauen Sie doch einfach in unseren MBT-Leitfaden zur EU-MVO.
Für den verfügenden Teil haben wir schon nahezu alles kommentiert. Neue Erkenntnisse aus den Diskussionen in den Arbeitsgruppen zur Erstellung des Leitfadens zur EU-MVO fließen zeitnah in den MBT-Leitfaden zur EU-MVO mit ein.
Die Kommentierung zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EU-MVO steht noch aus. Da sich die Anforderungen in Anhang III gegenüber Anhang I der EG-MRL aber nur in wenigen Punkten geändert haben, können Sie in den weitaus meisten Fällen auf unsere Kommentierung des Anhang I der EG-MRL zurückgreifen. Insofern hat für uns der Anhang III im Moment noch nicht die Priorität, wie der verfügende Teil der EU-MVO, der noch viele Fragen aufwirft.
Siehe
MBT-Leitfaden EU-MVO