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Form, Format und Gestaltung der EG-Konformitätserklärung

verbindliche Mustervorlage

Aus Artikel 21 (2) geht hervor:

"Die EU-Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V Teil A entsprechen..."

Somit muss die in Anhang V vorgegebene Reihenfolge und Nummerierung zwingend eingehalten werden.

Unklar ist, ob nichtzutreffende Inhalte weggelassen werden können, oder mit einem Hinweis wie "trifft nicht zu" zu kennzeichnen sind.

Nur eine Konformitätserklärung für alles

eine Akte von Konformitätserklärungen

Die EU-MVO, wie auch die anderen Richtlinien und Verordnungen nach NLF, legt in Artikel 21 (3) fest, dass nur eine Konformitätserklärung für das Produkt existieren darf.

"Unterliegt eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt mehreren Rechtsakten der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche dieser Rechtsakte auszustellen. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte der Union samt ihren Fundstellen im Amtsblatt anzugeben."

Die grundsätzliche Reihenfolge der nach NLF (EG-Beschluss 768/2008/EG - Anhang III) vorgegebenden Inhalte ist über die EU-Harmonisierungsvorschriften konsistent. Einzelne Richtlinien und Verordnungen (insbesondere die EU-MVO) verlangen aber darüber hinaus weitere Angaben, Diese sind teilweise in die vom NLF vorgegebene Reihenfolge eingeschoben. Damit ist es praktisch unmöglich eine einzige EU-Konformitätserklärung abzugeben, die allen einschlägigen Richtlinien und Verordnungen genügt. Mit dem Einhalten der einen Richtlinie / Verordnung verstößt man regelmäßig gegen eine andere Richtlinie / Verordnung. Da in allen Harmonisierungsvorschriften unterschiedliche Inhalte verbindlich auch in der Reihenfolge vorgeschrieben sind, kann das eigentlich richtige und unbürokratische Ziel mit einer einzigen EU-Konformitätserklärung für alle EU-Harmonisierungsvorschriften quasi auf “einem Blatt Papierin der Praxis nicht umgesetzt werden.

Der Blue Guide erläutert dazu in Abschnitt 4.4 aus:

"Gelten für ein Produkt mehrere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, so muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine einzige Konformitätserklärung in Bezug auf alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vorlegen. Um den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure zu verringern und ihre Anpassung aufgrund einer Änderung einer der geltenden Rechtsvorschriften der Union zu erleichtern, kann diese einzige EU-Konformitätserklärung eine Akte sein, die aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen besteht.

Vgl. etwa Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2014/35/EU oder den ähnlichen Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2014/34/EU."

Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungs-RL)
und
Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX-RL)

"Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollten die für die Bestimmung aller geltenden Rechtsakte der Union erforderlichen Informationen in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein. Um den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure zu verringern, kann diese einzige EU-Konformitätserklärung eine Akte sein, die aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen besteht."

Damit gibt der Blue Guide bzw. Niederspannung- und ATEX-Richtlinie die einzige mögliche Lösung für eine EU-Konformitätserklärung vor. Alle einzelnen EU-Konformitätserklärungen aller anzuwendenden Richtlinien und Verordnungen sind einzeln auszufüllen, um dann hintereinander ein gemeinsames Dokument zu bilden. In wie weit damit der Verwaltungsaufwand verringert wird ist dabei nicht erkennbar.

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