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Risiko der Maschine mindern

Rechtliche Anforderungen an die Minderung des Risikos

Nach Anhang I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1. der MRL hat der Hersteller

die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken in der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge zu mindern.

Diese Rangfolge ist:

  1. Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich
  2. Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen
  3. Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken

Nach Anhang I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 3. der MRL muss der Hersteller dabei beachten:

Die in diesem Anhang aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind bindend. Es kann jedoch sein, dass die damit gesetzten Ziele aufgrund des Stands der Technik nicht erreicht werden können. In diesem Fall muss die Maschine so weit wie möglich auf diese Ziele hin konstruiert und gebaut werden.

Die Beschreibung des Risikos findet sich in den Begriffsbestimmungen des Abschnitt 1.1.1. des Anhang I der MRL:

e) „Risiko“ die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit und der Schwere einer Verletzung oder eines Gesundheitsschadens, die in einer Gefährdungssituation eintreten können;

An dieser Stelle muss auch der Erwägungsgrund 14 der MRL erwähnt werden:

Es sollte den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen genügt werden, damit gewährleistet ist, dass die Maschinen sicher sind; es sollte jedoch eine differenzierte Anwendung dieser Anforderungen erfolgen, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Konstruktion sowie technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

Die Erwägungsgründe sind allerdings nicht rechtsverbindlich (siehe § 3 Leitfaden MRL) und es findet sich zu dieser Aussage keine Entsprechung im rechtsverbindlichen Teil.

Normative Vorgaben zur Risikominderung

Die EN ISO 12100:2010 macht generelle Aussagen zur Minderung des Risikos in ihren Abschnitten

  • 5.5.3.6 Möglichkeit zur Ausschaltung oder Umgehung von Schutzmaßnahmen
  • 5.5.3.7 Fähigkeit zur Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen
  • 5.6.1 Risikobewertung - Allgemeines
  • 5.6.2 Hinreichende Risikominderung
  • 6.1 Risikominderung - Allgemeines
  • 6.2.11 Anwenden von Maßnahmen zur inhärent sicheren Konstruktion von Steuerungen
  • 6.3.2 Auswahl und praktische Anwendung von trennenden und nichttrennenden Schutzeinrichtungen
  • 6.3.5 Ergänzende Schutzmaßnahmen
  • 6.4 Benutzerinformation

In den Abschnitten 5.5.3.6 und 5.5.3.7 befasst sich die Norm mit Manipulation. Sie weist darauf hin, dass Schutzeinrichtungen, die den Bediener behindern oder zu häufig ausfallen, manipuliert werden und damit ihre Wirkung verlieren.

Im Rahmen des Abschnittes 5.6.1 sagt die Norm aus, dass auch Schutzeinrichtungen auf mögliche neue Gefahren untersucht werden müssen. Diese müssen dann wiederum in die Liste der ermittelten Gefährdungen eingetragen und im Rahmen der Risikobeurteilung abgehandelt werden.

Nach Abschnitt 5.6.2 müssen diese Schutzmaßnahmen außerdem miteinander funktionieren und dürfen den die Benutzerfreundlichkeit der Maschine nicht verringern.

Kapitel 6 behandelt speziell das Thema Risikominderung. Besonders erwähnenswert sind hierin die folgenden Abschnitte:

Laut Abschnitt 6.1 wird die Risikominderung durch die Beseitigung der Gefährdung oder die Minderung der Faktoren des Risikos erreicht. Hier ist noch einmal das 3-Stufen-Verfahren beschrieben:

  1. Inhärent sichere Konstruktion
  2. Technische Schutzmaßnahmen und/oder ergänzende Schutzmaßnahmen
  3. Benutzerinformation

Besonders interessant ist hierbei der Abschnitt 6.2.11, der zeigt, dass auch Steuerungen, die die Stufe 2 Technische Schutzmaßnahmen umsetzen, dabei trotzdem selbst erst einmal inhärent sicher konstruiert werden müssen. (siehe auch Abschnitt 5.6.1 oben)

Der Abschnitt 6.3.2 der Norm ist vergleichbar mit dem Abschnitt 1.3.8 des Anhang I der MRL. Auch hieran sind die Einflüsse beider Texte aufeinander zu erkennen.

Wichtig ist auch die Aussage in Abschnitt 6.3.5, dass ein Nothalt keine sichere Konstruktion oder technische Schutzmaßnahme ist (auch wenn er natürlich selbst nach der 3-Stufen-Methode ausgelegt sein muss). Ein Not-Halt ist eine ergänzende Schutzmaßnahme, wie auch die MRL in ihrem Anhang I 1.2.4.3 aussagt:

NOT-HALT-Befehlsgeräte müssen andere Schutzmaßnahmen ergänzen, aber dürfen nicht an deren Stelle treten.

Lösungen zur Erreichung einer hinreichenden Risikominderung werden allgemein im Kapitel 6 Risikominderung der Norm erläutert. In der Regel existiert zu jedem Abschnitt mindestens eine harmonisierte B-Norm, die die Umsetzung detaillierter erläutert und der A-Norm vorgeht.

Zum Verfassen von Betriebsanleitungen existiert mittlerweile eine harmonisierte Norm, die EN ISO 20607 zu Sicherheit von Maschinen - Betriebsanleitung - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze.

Die EN ISO 12100 verweist zusätzlich in ihrem Abschnitt 6.4.1.1 in der Anmerkung auf die IEC 62079 "für die Strukturierung und Präsentation der Benutzerinformation". Diese Norm ist mittlerweile zurückgezogen und durch die EN IEC/IEEE 82079-1:2020 ersetzt.