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Ausnahme für Jahrmarktsgeräte

Rechtstext

Die EU-Maschinenverordnung nimmt in Artikel 2 Abs. 2 folgende Geräte aus.

2) Diese Verordnung gilt nicht für

[...]

b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks;

[...]

Interpretation der Ausnahme der Jahrmarkts- und Vergnügungsparksgeräte

Fahrgeschäfte, wie Kettenkarussel, Autoskooter, sog. Raupen oder auch Achterbahnen, sind nach Artikel 2 Absatz 2 der europäischen Maschinenverordnung 2023/1230 (EU-MVO) von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Dies gilt allerdings nur für solche Geräte, die "für die Verwendung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks" bestimmt sind.

Damit gilt die Ausnahme z.B. nicht für motorisch betriebene Geräte für Kinder in Form vom Autos oder Tiernachbildungen zum Rein- oder Draufsitzen (Kinderfahrautomaten) wie sie häufig in Supermärkten zu finden sind. Diese unterliegen als sog. "Spielautomaten" nicht der Spielzeugrichtlinie.

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