Form der Betriebsanleitung
Die Maschinenrichtlinie schreibt in Artikel 5 Absatz 1b nicht vor, in welcher Form eine Betriebsanleitung mitzuliefern ist. Nähere Angaben findet man hierzu aber in Anhang I, Nr. 1.7.4 der Maschinenrichtlinie. Hier heißt es u.a.:
"Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird."
Danach geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Betriebsanleitung der Maschine beizufügen ist. Noch bis Anfang 2024 wurde das von den Beteiligten so interpretiert, dass eine -alleinige- Bereitstellung der Betriebsanleitung über das Internet damit ausgeschlossen wird. Mit den neuen Regelungen der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) hat sich die Situation allerdings geändert. Die EU-Kommission hat deshalb den § 255 "Die Form der Betriebsanleitung" des MRL-Leitfadens mit der Edition 2.3. an die Regelungen der EU-MVO angepasst, auch wenn die Neue EU-Verordung erst ab dem 20. Januar 2027 durch die Hersteller anwendbar ist. Damit geht die EU-Kommission davon aus, dass in Bezug auf die Form der Betriebsanleitung schon jetzt die Regelungen der EU-MVO analog anwendbar sind. Siehe hierzu:
EU-Leitfaden Edition 2.3. Die Form der Betriebsanleitung
Der Hersteller hat damit grundsätzlich die Freiheit die Betriebanleitung auch im Internet bereitzustellen. Hierbei sind allerdings die Einschränkungen der EU-MVO zu beachten.
Artikel 10 Pflichten der Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten
Bei der Form der Betriebsanleitung muss der Hersteller berücksichtigen, dass er im Rahmen der Risikobeurteilung nach Nr. 1 der Allgemeinen Grundsätze des Anhangs I u.a.
"alle Gefährdungen ausschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken in der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge mindern muss."
Zu den Maßnahmen nach Nr. 1.1.2 des Anhangs I (Integration der Sicherheit) gehört auch:
"Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen"
Weiter steht hier:
"Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung verhindert wird, falls diese ein Risiko mit sich bringt. Gegebenenfalls ist in der Betriebsanleitung auf Fehlanwendungen der Maschine hinzuweisen, die erfahrungsgemäß vorkommen können."
Somit ist der Inhalt der Betriebsanleitung Bestandteil der sicherheitstechnischen Maßnahmen nach der Maschinenrichtlinie.
Die sicherheitstechnische Angaben in der Betriebsanleitung sind in der Regel schon ab dem Zeitpunkt der Montage relevant und reichen bis zum Zeitpunkt der Demontage. Vom Hersteller der Maschine ist sicherzustellen, dass der Benutzer der Maschine über diesen gesamten Zeitraum immer alle notwendigen Angaben nach der Maschinenrichtlinie verfügbar haben kann. Dies wird mit einer alleinigen Betriebsanleitung auf einem elektronischen Datenträger kaum zu gewährleisten sein. Es ist z.B. vorhersehbar, dass dem Maschinenbenutzer vor Ort keine zusätzliche Ausrüstung zur Verfügung steht, mit der er die auf einem Datenträger vorhandenen Angaben abrufen kann und dies schon gar nicht während der Montage oder Demontage. Insofern muss der Hersteller im Rahmen seiner Risikobeurteilung zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen, dass das Beifügen einer Betriebsanleitung auf einem Datenträger oder sogar das alleinige Bereitstellen über Internet nicht ausreicht, zumindest nicht für alle Lebensphasen der Maschine. Vorstellbar wäre eine Kombination von "Hardcopy" und Datenträger, wenn die Maschine informationstechnisch entsprechend ausgestattet ist.
Der EU-Guide zur Maschinenrichtlinie (Edition 2.2.) kam in seinem seinerzeitigen § 255 zu dem Ergebnis, dass die "Papierform" zwingend erforderlich ist. Dies hat sich mit der Edition 2.3. vom April 2024 nunmehr geändert (s.o.).
Betriebsanleitung kein "Sammelwerk" von Einzelbetriebsanleitungen
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verlangt nach Artikel 5(1) c, der Hersteller muss:
"insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung zur Verfügung stellen".
D.h. die Maschinenrichtlinie spricht insofern von der (einen) Betriebsanleitung und gibt in Anhang I, Nr. 1.7.4.2 detailliert an, welche Angaben diese Betriebsanleitung enthalten muss. Dabei kann die Betriebsanleitung durchaus aus einzelnen, zusammenhängenden Büchern / Ordnern bestehen. Bei großen Anlagen wird das häufig schon aus rein praktischen Gründen auch nicht anders möglich sein.
Nicht möglich ist es aber, die einzelnen Betriebsanleitungen der verschiedenen enthaltenen Bauteile einer "Maschine" und das heißt auch einer "Gesamtheit von Maschinen", als "Sammelwerk" zusammen zu heften und mit der Maschine als "Betriebsanleitung" auszuliefern. Davon abgesehen, dass man dann nicht mehr von einer einheitlichen zusammenhängenden Betriebsanleitung sprechen kann, kann der Hersteller mit einem solchen "Sammelwerk" auch nicht die Anforderungen der Maschinenrichtlinie an die Betriebsanleitung erfüllen. Die Betriebsanleitung einer Maschine soll beschreiben, wie die Maschine in ihrer Gesamtheit betrieben werden kann / muss. Die einzelnen Erklärungen der enthaltenen Komponenten können das nicht leisten. Sie erläutern lediglich, wie diese Komponenten für sich genommen funktionieren.
Möglich ist es allerdings, für nicht sicherheitsrelevante Angaben in der Gesamtbetriebsanleitung der Maschine / Maschinenanlage auf die dieser Anleitung beigefügten einzelnen Betriebsanleitungen der Bauteilhersteller zu verweisen, z. B. hinsichtlich bestimmter Angaben für Wartungsarbeiten wie Lage der Schmierstellen. Insofern ergibt die Summe der einzelnen Betriebsanleitungen der verschiedenen Bauteile einer Maschine / Maschinenanlage niemals die Betriebsanleitung im Sinne der Maschinenrichtlinie.
Mehr lesen mit LOGIN
Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.
Jetzt kostenfreien Login erstellen.