Welches Dokument muss in welcher Sprache erstellt werden?
Anforderungen der Maschinenrichtlinie
Für die unterschiedlichen Dokumente nach Maschinenrichtlinie gelten unterschiedliche Anforderungen an deren Sprache.
Zwingend in der Landessprache bzw. den Landessprachen des Landes in dem die Maschine in Verkehr gebracht wird sind zu erstellen:
- Betriebsanleitung
- inklusive der darin zwingend enthaltenen Technischen Unterlagen
- EG-Konformitätserklärung für eine Maschine
- Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine
- sicherheitsrelevante Informationen und Warnhinweise an der Maschine
Folgende Unterlagen müssen in einer EU-Amtssprache erstellt werden, die vom Kunden akzeptiert wird:
- Montageanleitung für unvollständige Maschinen
Folgende Unterlagen müssen in einer EU-Amtssprache erstellt werden, die von der Prüfstelle akzeptiert wird:
- Unterlagen zur EG-Baumusterprüfung von Anhang IV Maschinen
- (nur indirekt) Unterlagen zur Umfassenden Qualitätssicherung
Folgende Unterlagen müssen in einer oder mehreren EU-Amtssprachen erstellt werden:
- Technische Unterlagen für Maschinen
- Ausnahmen siehe Betriebsanleitung
- Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen
- Wartungsanleitung zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal
Anforderungen nationaler Gesetze
- Deutschland:
- In Deutschland müssen nicht deutschsprachige Dokumente nach Vorlage bei der Behörde ins Deutsche übersetzt werden.
- Frankreich:
- In Frankreich müssen alle ausgelieferten Dokumente (auch) in Französisch sein.
- Luxemburg:
- In Luxemburg genügt die Bedienungsanleitung in einer der Amtssprachen.
- Polen:
- In Polen müssen alle Dokumente für Verbraucher (auch) in Polnisch sein.