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Allgemeine Grundsätze und Abgrenzung zur Haftung für Sachmängel

Beim Einsatz industriell gefertigter Produkte kann es trotz hoher Qualitätsstandards, wie wir sie in Deutschland vorfinden, immer wieder vorkommen, dass ein Produktbenutzer oder Dritter, der mit dem Produkt in Berührung kommt, einen Personen- oder Sachschaden erleidet.

Als " Produkt" wird dabei jede bewegliche Sache verstanden. Dies kann ein Fahrzeug genauso sein, wie ein Haushalts-, Sportgerät oder sogar Software. Aber auch Maschinen und sogar komplette Maschinenanlagen erfüllen den Produktbegriff.

Die Frage wer für einen durch die Benutzung eines Produktes entstandenen Schaden haftet, ist nicht immer leicht zu beantworten. Vielfach bestehen nämlich zwischen dem Geschädigten und dem Produktverantwortlichen keinerlei vertragliche Beziehungen, aufgrund dessen der Schaden reguliert werden könnte.

Zunächst  ist daher die Produkthaftung systematisch zu der vertraglichen Haftung für  Sachmängel („Gewährleistung“) abzugrenzen.

Während es nämlich bei dieser um das Einstehenmüssen für das fehlerhafte Produkt selbst geht – der belieferte Vertragspartner erhält für sein Entgelt eine Ware, die nicht den vertraglichen oder üblichen Beschaffenheitsanforderungen genügt – haftet der Verantwortliche im Rahmen der Produkthaftung deswegen, weil das in Verkehr gebrachte Produkt nicht „sicher“ ist, d.h. ohne Gefahren für andere Rechtsgüter außerhalb der gelieferten Ware (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum) nicht benutzt werden kann. Während bei der Sachmängelhaftung die Nacherfüllung des Vertrages durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung der primäre Rechtsbehelf des geschädigten Vertragspartners (Käufers, Bestellers) darstellt, geht es bei der Produkthaftung um die gesetzlich vorgesehene Kompensation des „Schädigers“ für einen außerhalb des vertragswidrigen Produktes eingetretenen Personen- oder Sachschaden.

Wenn man von Produkthaftung spricht, dann redet man daher auch von außervertraglicher oder deliktischer Haftung. Hintergrund ist die Tatsache, dass das Einstehenmüssen des/der Produktverantwortlichen sich unabhängig von einem Vertrag allein aufgrund Gesetzes ergibt.

Beispiel

Wird zum Beispiel aufgrund eines platzenden Autoreifens ein Fußgänger durch umherfliegende Reifenteile verletzt, so steht dieser weder in einem Vertragsverhältnis zum Reifen- , noch zum Autohersteller. Er kommt auch nicht in den Genuss etwaiger Garantien, da diese nur dem Käufer des PKW zugute kommen.

Er ist daher auf gesetzliche Ansprüche angewiesen.

Urteile zur Produkthaftung

Urteile mit Bezug zum Thema Produkthaftung und Relevanz zum Maschinenbau finden Sie hier:

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