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Die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten

Maßstab für die Einhaltung der jeweiligen Sorgfalts- bzw. Verkehrssicherungspflichten

Als Maßstab für die Einhaltung der jeweiligen Sorgfalts- bzw. Verkehrssicherungspflichten gelten zunächst die öffentlich-rechtlichen Gesetze.

So bestimmt etwa § 3 Abs. 2 des mit dem 1. Dezember 2012 geltenden Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), "Ein Produkt darf, ..., nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet." Eine nahezu gleichlautende Regelung hatte bis dahin das mit dem ProdSG abgelöste Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in § 4 Abs. 2 getroffen.

Unterfällt ein Produkt einer nach dem ProdSG erlassenen Rechtsverordnung (z. B. Niederspannungsverordnung - 1. ProdSV oder die Maschinenverordnung - 9. ProdSV), so muss es auch den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, entsprechen, m. a. W. die Schutzziele der entsprechenden EU-Vorschriften einhalten.

In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass das ProdSG und seine Rechtsverordnungen ein sog. „Schutzgesetz“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, bei dessen (schuldhafter) Verletzung der Hersteller bereits aus diesem Grund bei einem Schadensfall und Verletzung eines fremden Rechtsgutes zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das gilt auch für die neue Maschinenverordnung (EU) 2013/1230, die ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden ist und dann auch die deutsche Maschinenverordnung - 9. ProdSV ablöst.

Hier kommen auch die technischen Normen ins Spiel. Wird nämlich ein Produkt nach einer harmonisierten, d.h., im Amtsblatt der EU veröffentlichten, Norm, die eine oder mehrere Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit (z. B. des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) bzw. zukünftig Anhang III der EU-Maschinenverordnung umsetzt, konstruiert und gebaut, wird zugunsten des Herstellers vermutet, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt. D.h., er darf sein Produkt in der europäischen Union (EU) in Verkehr bringen.

Die öffentlich-rechtlichen Gesetze und technischen Normen stellen jedoch nur das Mindestmaß an Sorgfalts- bzw. Verkehrssicherungspflichten dar. Sie sind gleichwohl im Hinblick auf die geforderte Entlastung des Herstellers von erheblichem Belang. So kann z. B. die Erstellung der nach Artikel 5(1) in Verbindung mit Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. zukünftig nach Artikel 10(1) in Verbindung mit Anhang III erforderlichen Risikobeurteilung das Haftungsrisiko wegen eines Konstruktionsfehlers deutlich reduzieren.

Über diesen durch technische Normen vorgegebenen „Mindeststandard“ hinaus wird jedoch seitens des Produkthaftungsrechts vom Hersteller gefordert, dass der jeweils gültige Stand der Technik, d.h., das am Markt für das betreffende Produkt bekannte und bewährte Fachwissen, beachtet wird. Auch die Beobachtung von Konkurrenzprodukten gehört hierzu. Sind Ansprüche nach dem ProdHG in Frage, so gelingt der Entlastungsbeweis sogar nur, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass der Fehler auch nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht vermieden werden konnte. D.h., Hersteller sind gut beraten, wenn sie auch z.B. Veröffentlichungen in Fachzeitschriften oder Kongressberichte zum Thema Sicherheit aufmerksam verfolgen und darin abgebildete Erkenntnisse für ihre Produkte verwerten.