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Softwareänderung führt zur wesentlichen Veränderung?

Wesentliche Veränderung nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Die  Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) hat das Thema "Wesentliche Veränderung" nunmehr für den Maschinen- und Anlagenbau europaweit einheitlich geregelt. Diese Regelung betrifft auch die Änderung der Software im Anwendungsbsreich der EU-MVO.

Diese Regelung löst ab dem 20. Januar 2027 alle nationalen Regelungen in der EU ab. Siehe hierzu ausführlich:

Wesentliche Veränderung nach der EU-MVO

Rechtliche Basis

Der EU-Blue Guide lässt sich zu Softwareänderungen wie folgt aus:

"Softwareaktualisierungen oder -reparaturen könnten Instandhaltungsarbeiten gleichgesetzt werden, sofern sie ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt nicht so verändern, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann."

Das BMAS erläutert zwar keine Softwareänderungen, schreibt aber zu einfachen Schutzeinrichtungen:

"Als einfache Schutzeinrichtungen gelten auch bewegliche trennende Schutzeinrichtungen und nicht trennende Schutzeinrichtungen, die nicht erheblich in die bestehende sicherheitstechnische Steuerung der Maschine eingreifen. Das bedeutet, dass durch diese Schutzeinrichtungen lediglich Signale verknüpft werden, auf dessen Verarbeitung die vorhandene Sicherheitssteuerung bereits ausgelegt ist [...]"

Dies gilt allerdings nur, wenn eine neue Gefährdung /ein höheres Risiko entstanden ist, dass durch eine zusätzliche Schutzeinrichtung abgefangen werden soll.

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