Deutsche Anforderungen an die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
Nach §3 (7) der BetrSichV ist die Gefährdungsbeurteilung aktuell zu halten. Sie muss z.B. überprüft werden, wenn sich Sicherheits-Normen ändern, nach denen das Arbeitsmittel gebaut wurde. Es gibt keinen Bestandsschutz für Arbeitsmittel!
Hierzu bietet sich zum Beispiel die Normendatenbank an, die wir im Bereich Risikobeurteilung beschreiben haben. Vorraussetzung hierfür ist, dass dem Arbeitgeber alle genutzten Normen zur Herstellung des Arbeitsmittels bekannt sind. Dies sollte man privatvertraglich vereinbaren.
Werden Arbeitsmittel angepasst muss der Arbeitgeber immer prüfen, ob er eine Wesentliche Veränderung vornimmt und entsprechend die Inverkehrbringensvorschriften beachten.
BetrSichV
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
- (7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn
- 1. sicherheitsrelevante […] Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern
- 2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder
- […]
§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
- (3) [...] Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.
§ 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
- (5) […] Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber […] zu beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben.
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