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Alles mit dem Kinder unter 14 spielen könnten

Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG

Zum Volltext der Richtlinie 2009/48/EG über Spielzeug siehe:

Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug
Amtsblatt L 170/1 vom 30.6.2009

Diese Richtlinie ist am 20. Juli 2009 -für die Mitgliedstaaten- in Kraft getreten und war von den Mitgliedstaaten bis zum 20. Januar 2011 in nationales Recht zu übernehmen. Anzuwenden war die Spielzeugrichtlinie, die die Richtlinie 88/378/EWG abgelöst hat, für den Inverkehrbringer allerdings erst ab dem 20. Juli 2011.

Die Maschinenrichtlinie ist in der Regel auf Spielzeug, dass die Maschinendefinition erfüllt, nicht anwendbar, weil mit der Spielzeugrichtlinie eine "Spezialrichtlinie" vorliegt, die umfassende Regelungen zum Inverkehrbringen von Spielzeug trifft. Sie regelt die Gefährdungen, die von Spielzeug ausgehen im Sinne von Artikel 3 der Maschinenrichtlinie grundsätzlich genauer als die Maschinenrichtlinie.

Zu beachten sind die Ausnahmen in deren Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I der Spielzeugrichtlinie:

"Artikel 2
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Spielzeuge:

a) Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;
b) Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;
c) mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge;
d) Spielzeugdampfmaschinen; und
e) Schleudern und Steinschleudern."

"Anhang I
(Auszug in Hinblick auf die Maschinenrichtlinie)
Liste von Produkten, die insbesondere im Sinne dieser Richtlinie nicht als Spielzeug gelten

3. Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg
6. elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind
12. funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden
13. Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbilders bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte"

CE-Zeichen

Nach Artikel 4 (2) gilt:

Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in Artikel 15 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 Absatz 1 an.

Eigenhersteller

Der Hersteller ist in Artikel 3 3. definiert als

jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

Auf das Inbetriebnehmen wird in der Richtlinie nicht eingegangen.

 

EG-Konformitätserklärung

Artikel 4 enthält keine Pflicht für Hersteller, die EG-Konformitätserklärung dem Produkt beizufügen.

Artikel 15 legt fest

(1) Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 10 und Anhang II genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anhang III dieser Richtlinie und den einschlägigen Modulen des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten.

Das vorgegebenen Elemente in Anhang III sind:

EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

  1. Nr. … (einmalige Kennnummer des Spielzeugs)
  2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
  3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller:
  4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Spielzeugs zwecks Rückverfolgbarkeit). Sie enthält eine hinreichend deutliche Farbabbildung, auf der das Spielzeug erkennbar ist.
  5. Der unter Nummer 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft:
  6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
  7. Gegebenenfalls: Die notifizierte Stelle (Name, Kennummer)… hat… (Beschreibung ihrer Maßnahme)… und folgende Bescheinigung ausgestellt:
  8. Zusätzliche Angaben:

Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Name, Funktion) (Unterschrift)