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Maschinenrichtlinie in der Türkei

Maschinenrichtlinie gilt in der Türkei

Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG wurde in der Türkei mit der

Makina Emniyeti Yönetmeliği

in nationales Recht übernommen.

Seit dem 29.12.2009 gilt in der Türkei die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Die Maschinenrichtlinie ist wie im EWR auch von Herstellern anzuwenden, die sich Maschinen oder Maschinenanlagen für die eigene Verwendung selbst herstellen.

Die Türkei hat auch die anderen Binnenmarktrichtlinien wie

  • 2014/34/EU - ATEX-Richtlinie
  • 2014/68/EU - Druckgeräterichtlinie

in nationales Recht übernommen. Siehe hierzu insbesondere:

Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion

Nach § 8 Absatz 1 dieses Beschlusses gilt:

"Artikel 8

(1) Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses übernimmt die Türkei die gemeinschaftlichen Rechtsakte über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse in ihre Rechtsordnung."

Der Beschluss ist am 31. Dezember 1995 in Kraft getreten.

Handel mit Gebrauchtmaschinen

In den Guidelines des Turkish-Standards-Institut (TSE) zur Einfuhr und zum Inverkehrbringen von gebrauchten Maschinen (siehe Ziff. 10.10 TSE-Guidelines) ist geregelt, dass bei Maschinen, die aus dem freien Verkehr der EU in die Türkei verbracht werden, das Regelwerk zugrunde gelegt wird, welches zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieser (damals neuen) Maschine in die EU gegolten hat. Voraussetzung ist, dass die gebrauchte Maschine seit ihrer Herstellung nicht wesentlich verändert wurde.

Aus den weiteren Erläuterungen in den TSE Guidelines (siehe Ziff. 10.10 TSE-Guidelines) und der Anwendbarkeit der Maschinenrichtlinie ergibt sich:

  • Falls zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der (seinerzeit neuen) Maschine in einem Mitgliedstaat der EU kein spezielles europäisches Regelwerk existiert hat, d.h. Baujahr vor 1995, wird durch den Importeur oder bevollmächtigten Vertreter des Herstellers in der Türkei eine formlose Erklärung zur technischen Sicherheit verlangt. Diese ist allerdings nur auf Anfrage der Behörde auszustellen. Die Maschine kann sodann auch ohne CE-Kennzeichnung und weitere technische Dokumente importiert werden.
    Achtung:
    Für Gebrauchtmaschinen aus einem Mitgliedstaat, der erst nach 1995 der EU beigetreten ist verschiebt sich dieses Datum entsprechend.

     
  • Falls zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der (seinerzeit neuen) Maschine in einem Mitgliedstaat der EU die Maschinenrichtlinie gegolten hat, d.h. Baujahr ab 1995, muss die gebrauchte Maschine die Voraussetzungen der Maschinenrichtlinie zum damaligen Zeitpunkt erfüllen, das heißt u.a. eine ordnungsgemäß angebrachte CE-Kennzeichnung haben und von einer zum damaligen Zeitpunkt formal korrekt ausgestellten EG-Konformitätserklärung begleitet werden.
    Achtung:
    Für Gebrauchtmaschinen aus einem Mitgliedstaat, der erst nach 1995 der EU beigetreten ist verschiebt sich dieses Datum entsprechend.

Die Sicherheit der Gebrauchtmaschine muss somit stets auf der Basis der seinerzeit, d.h. zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der neuen Maschine in der EU bzw. dem Mitgliedstaat, geltenden Anforderungen bewertet werden.

Quelle:
TSE-Guidelines bezgl. Importprozedur von CE-kennzeichnungspflichtigen Waren; 
Originalname des Dokuments: 
“CE” İşareti Taşıması Gereken Bazı Ürünlerin İthalat Denetimi (9 Sayılı Ürün Güvenliği ve Denetimi) Tebliği Kapsamında Gerçekleştirilecek İthalat Denetimi Prosedürü

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Zum Beitrittsstatus der Türkei siehe auch die Website der EU-Kommission:

Membership status Turkey
 

Hier sind u.a. folgende "Meilensteine" aufgeführt:

  • 1959 – Die Türkei bewirbt sich um die Aufnahme als assoziiertes Mitglied in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).
  • 1963 – Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens (Abkommen von Ankara) mit dem Ziel der Schaffung einer Zollunion zwischen der Türkei und der EWG und mit Aussicht auf eine mögliche Mitgliedschaft. Unterzeichnung des ersten Finanzprotokolls zum ursprünglichen Abkommen.
  • 1970 – Unterzeichnung der Schlussakte und des zweiten Finanzprotokolls in Brüssel und damit Vorbereitung einer Zollunion.
  • 1987 – Die Türkei stellt einen Antrag auf volle EWG-Mitgliedschaft.
  • 1995 – Der Assoziationsrat zwischen der Europäischen Union und der Türkei bringt das Abkommen über eine Zollunion zwischen der Türkei und der EU zum Abschluss.
  • 1999 – Auf dem Europäischen Rat von Helsinki wird die Türkei als Kandidatenland anerkannt und nimmt insofern gleichberechtigt mit den anderen Kandidatenländern am Beitrittsprozess teil.
  • 2005 – Beginn der analytischen Prüfung des Besitzstands – „Screening“.
  • 2008 – Verabschiedung einer überarbeiteten Beitrittspartnerschaft für die Türkei.

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ZOLLBESTIMMUNGEN

Die Türkei hat im Mai 2019 die Zollverordnung geändert. Hierauf hat uns unserer Kooperationspartner, Herr Abdulkerim Kuzucu, hingewiesen. Damit ist die bisherige sog. "Explorer's Declaration" weggefallen. Hierdurch ergeben sich für den Import von Produkten neue Anforderungen seitens der türkischen Zollverwaltung. Ausführliche Informationen finden Sie in einem Papier, dass Herr Kuzucu, seinerzeit Partner der Chromit-Erz Außenwirtschaftsagentur Dr. Kobal & Kuzucu PartG mbB, uns zur Verfügung gestellt hat:

Forderung von Ursprungsnachweisen in der Türkei