Deutsche Anforderungen an den Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung
Nach §3 (3) der BetrSichV beginnt der Arbeitgeber mit der Gefährdungsbeurteilung vor der Auswahl und der Beschaffung des Arbeitsmittels.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber erst die Grenzen für das Arbeitsmittel, die sich aus Arbeitsstätte und die Arbeitnehmer ergeben, betrachtet. Hierbei kann z.B. festgestellt werden, dass der vorgesehene Arbeitnehmer zu groß ist für eine Standardmaschine.
Basierend auf dieser ersten Betrachtung muss der Arbeitgeber ein passendes Arbeitsmittel beschaffen (egal ob "von der Stange" oder "tailormade").
Nach §3 (1) der BetrSichV muss dieses Arbeitsmittel vor der erstmaligen Verwendung dann fertig betrachtet werden. Erst hiernach (laut §4 (1)) darf der Arbeitgeber es zur Verfügung stellen.
Nach dem §6 ASIG muss die Fachkraft für Arbeitssicherheitin diese Überprüfung mit integriert werden.
Eine sicherheitstechnische Abnahme ist auch desswegend dringend nötig, weil nach §377 HGB nicht angezeigte Mängel als akzeptiert gelten.
BetrSichV
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
- (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. […] - (3) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. [...]
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
- (1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
- 1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
- [...]
§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
- (2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.
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