Beschreibung der Maschine
Die Forderung der Maschinenrichtlinie in Anhang II 1. A nach der Angabe einer "Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung" in der EG-Konformitätserklärung verwirrt. Unter Beschreibung versteht der normale Leser, dass hier im Rahmen einer längeren Erläuterung die Maschine selbst beschrieben werden muss. Dabei wird übersehen, dass eine Beschreibung auch in Form einer "Aufzählung" erfolgen kann. Dies ist hier offensichtlich auch gemeint. Unter Beschreibung wird hier die Summe der Angaben verstanden, die für eine eindeutige Identifizierung der Maschine durch den Käufer oder die Behörde notwendig sind:
- allgemeine Bezeichnung
- Funktion
- Modell
- Typ
- Seriennummer
- Handelsbezeichnung
Die Liste hat erkennbar einen eher beispielhaften Charakter. Insofern müssen diese Angaben auch nur soweit in der EG-Konformitätserklärung aufgeführt werden, wie sie tatsächlich vorhanden / notwendig sind.
Die EU-Kommission verweist in ihrem Leitfaden zu Anhang II 1. A in Ziffer 3 des § 383 folgerichtig darauf, dass unter "Beschreibung der Maschine" die gleichen Angaben wie unter Anhang I, Nr. 1.7.3 der Maschinenrichtlinie gemeint sind. Hier verlangt dir Maschinenrichtlinie als Angaben auf dem Typenschild u.a.:
- Bezeichnung der Maschine
- Baureihen- oder Typbezeichnung
- gegebenenfalls Seriennummer
Sie setzt in ihren Erläuterungen zu Anhang I, Nr. 1.7.3 in § 250 des EU-Leitfadens die in Anhang II 1. A geforderte "Beschreibung und Identifizierung der Maschine" insofern gleich mit der in Anhang I, Nr. 1.7.3 geforderten "Bezeichnung der Maschine".
In den Erläuterungen in Ziffer 3 des § 383 führt die EU-Kommission zu dem Thema konkret aus:
3. Bei den erforderlichen Angaben für die Beschreibung und Identifizierung der Maschine handelt es sich im Wesentlichen um die gleichen Angaben, die auch auf der Maschine anzubringen sind – siehe § 250: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.3. […] Jedoch müssen in der EG-Konformitätserklärung die vollständigen Angaben zur Maschine enthalten sein. Zweck dieser Informationen ist, eine eindeutige Identifizierung der in der EG-Konformitätserklärung beschriebenen Maschine durch den Benutzer und durch die Marktüberwachungsbehörden zu ermöglichen.
[…] Auf jeden Fall sind die erforderlichen Angaben für die Identifizierung vorzulegen, damit die Verbindung zwischen den einzelnen Maschinen und der für die jeweilige Maschine geltenden EG-Konformitätserklärung hergestellt werden kann.
In dem in Bezug genommenen § 250 des EU-MRL-Leitfaden erläutert sie hierzu weiter:
Bezeichnung der Maschine
Der Begriff "Bezeichnung der Maschine" bezieht sich auf den gebräuchlichen Namen der Maschinenkategorie, zu der das betreffende Maschinenmodell zählt. (der Begriff hat eine ähnliche Bedeutung wie die Begriffe "allgemeine Bezeichnung und Funktion", die in Anhang II im Zusammenhang mit der EG-Konformitätserklärung verwendet werden). Soweit möglich, sollte der zur Bezeichnung der betreffenden Maschinenkategorie in den harmonisierten Normen verwendete Begriff verwendet werden. Die gleichen Angaben müssen auch in der EG-Konformitätserklärung aufgeführt werden – siehe § 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A.
[…]
Die vom Hersteller gewählte Bezeichnung der Maschine darf nicht als Grundlage für die Entscheidung verstanden werden, ob bestimmte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar sind oder nicht; diese müssen gesondert ermittelt werden.
Seriennummer
Die Angabe der Seriennummer ist ein Teil der in Anhang II 1. A Nr. 3 geforderten Identifizierungsangaben einer Maschine. Diese muss -sofern vorhanden- grundsätzlich konkret angegeben werden.
Es ist allerdings nicht praktikabel für jede Maschine einer Großserie eine EG-Konformitätserklärung mit der jeweiligen speziellen Seriennummer auszustellen. Deshalb kann der Hersteller, wenn der Bereich der Seriennummern, für den die EG-Konformitätserklärung gilt, feststeht, angeben:
- Seriennummer von XXX bis ZZZ
Wenn die Seriennummer auf Basis einer "Grundnummer" hochgezählt wird könnte der Hersteller z. B. angeben:
- Seriennummer XYZ (0001 bis n)
- Seriennummer (0001 bis n) XYZ (0001 bis n)
oder - Seriennummer (0001 bis n) XYZ
solange XYZ exakt nur einer Konstruktion zugeordnet werden kann. Wenn die Konstruktion (egal wie gering) geändert wird, muss auch der identifizierende Teil (XYZ) geändern werden.
Der Sinn hinter der Regelung Bereiche anzugeben ist, dass die Konformitätserklärung einer Reihe von Maschinen diesen eindeutig zugeordnet werden kann.
Siehe hierzu auch die entsprechende Erläuterung in § 383 Nr. 3 des Leitfadens zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die sich mit diesem Thema befasst:
"Grundsätzlich ist die Seriennummer der Maschine anzugeben, auf die sich die EG-Konformitätserklärung bezieht. Bei in Großserie produzierten Maschinen kann eine einzige EG-Konformitätserklärung erstellt werden, die einen bestimmten Bereich von Seriennummern oder Lieferlosen abdeckt. In diesem Fall ist der durch die Erklärung abgedeckte Bereich anzugeben und für jeden neuen Bereich von Seriennummern oder Lieferlosen eine neue EG-Konformitätserklärung auszustellen. Auf jeden Fall sind die erforderlichen Angaben für die Identifizierung vorzulegen, damit die Verbindung zwischen den einzelnen Maschinen und der für die jeweilige Maschine geltenden EG-Konformitätserklärung hergestellt werden kann."