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Das Vorliegen eines Produktfehlers

Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsrechts

Wann liegt nun ein „Produktfehler“ im Sinne des Produkthaftungsrechts vor?

Nach § 3 ProdHG hat „ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände … berechtigterweise erwartet werden kann“ (sog. „verkehrsübliche Sicherheit“).

§ 823 Abs. 1 BGB enthält keine Legaldefinition eines Produktfehlers.

Die Rechtsprechung zu § 823 Abs. 1 BGB fordert jedoch seit langem, dass „ein Produkt so sicher sein muss, dass seine Verwendung keine Gefahr für Personen oder Sachen bedeutet“. So darf der in dem Beispielfall, s. "Allgemeine Grundsätze", erwähnte Neuwagenkäufer erwarten, dass bei der Konstruktion und Herstellung der Reifen keine Fehler gemacht wurden, die die Sicherheit des Fahrzeuges, auf das die Reifen montiert sind, beeinträchtigen und damit ihn und außenstehende Dritte gefährden.

Man unterscheidet üblicherweise verschiedene Arten von Produktfehlern, die allerdings durchaus nebeneinander vorliegen können:

  • Konstruktionsfehler
    Konstruktionsfehler machen das Produkt bereits infolge fehlerhafter Planung oder technischer Konzeption für eine gefahrlose Benutzung ungeeignet, sei es dass z. B. das geplante Material ungeeignet ist für den Verwendungszweck des Produktes oder erforderliche Sicherheits- oder Schutzvorrichtungen (z. B. um die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie zu erfüllen) nicht vorgesehen sind.
  • Fabrikationsfehler
    Fabrikationsfehler dagegen entstehen erst während der Herstellung (z. B. durch Fehler beim Schweißvorgang) und haften daher in der Regel nur einzelnen Stücken an.
  • Instruktionsfehler
    Von einem Instruktionsfehler spricht man, wenn in nicht ausreichender Weise vor gefahrbringenden Eigenschaften des Produkts gewarnt wird. Dabei ist nicht nur auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Produktes abzustellen, sondern der Hersteller hat auch auf Gefahren im Zusammenhang mit einem Fehlgebrauch seines Produkte hinzuweisen, wenn ein solcher nahe liegt, d. h. mit ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerechnet werden muss. Stets ist allerdings zu beachten, dass der Hersteller nicht technisch mögliche und zumutbare konstruktive Sicherheitsmaßnahmen durch Warnhinweise ersetzen darf.

Eine Haftung des Herstellers nach § 823 Abs. 1 BGB kann sich weiterhin nach dem Inverkehrbringen des Produktes wegen Verletzung der sog. "Produktbeobachtungspflicht“ ergeben. Kurz gesagt geht es hier darum, dass der Hersteller risikobehaftete Produkte fortlaufend beobachten muss, wie sie sich im täglichen Gebrauch bewähren. Werden ihm Gefahren im Zusammenhang mit der Verwendung seiner Produkte bekannt, hat er sämtliche Produktbenutzer unverzüglich zu warnen, nachträgliche Sicherheitshinweise zu erteilen und ggf. sogar seine Produkte zurückzurufen, wenn nur auf diese Art und Weise die Gefahr von (weiteren) Schädigungen auszuschließen ist.

Rechtssprechung

Das LG Stuttgart hat in einem Urteil vom 10.04.2012 -AZ 26 O 466/10- folgende Klarstellung getroffen:


"Fehlen bei einer Maschine die aus EG-Recht (Maschinenrichtlinie 98/37/EG, neu 2006/42/EG) in das Produktsicherheitsgesetz (Anmerkung Verfasser: durch die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 9. ProdSV) übernommenen Anforderungen, zum Beispiel die zuverlässige Überwachung einer gefährlichen Betriebsart trotz abgegebener Konformitätserklärung, so ist die Maschine fehlerhaft im Sinne des ProdHaftG."

Zum Urteil siehe: Urteil vom 10.04.2012 -AZ 26 O 466/10-

Anmerkung:
Mit dem o.a. Urteil des LG Stuttgart ist klargestellt, dass die Sicherheit eines Produktes auch und vor allem durch die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in nationales Recht umgesetzten Binnenmarktrichtlinien bestimmt wird. Wenn bereits die Untergrenze des Sicherheitsniveaus einer Maschine, wie sie in der Regel von den anerkannten Regeln der Technik bestimmt wird, unterschritten wird (im vorliegenden Fall war keine Risikobeurteilung erstellt worden, die in der Konformitätserklärung benannte Norm war nicht eingehalten und in der Betriebsanleitung wurde nur unzureichend auf an der Maschine bestehende Gefahren hingewiesen), dann führt dies zur Fehlerhaftigkeit gem. § 3 ProdHaftG (und darüber hinaus auch zu einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB).