Produkthaftung oder Gewährleitung
Unterschied Produkthaftung / Gewährleistung
Für Nichtjuristen ist nicht immer klar, ob ein geltend gemachter Schaden ein Gewährleistungs- oder Produkthaftungsfall darstellt.
Die Einordnung ist jedoch nicht nur wegen der Rechtsfolgen wichtig, sondern auch weil unterschiedliche Verjährungsfristen, d.h. Fristen, innerhalb derer ein Anspruch durchgesetzt werden kann, bestehen.
Dabei ist die Unterscheidung dem Grunde nach eigentlich ganz einfach:
Ein Produkthaftungsschaden bezieht sich nicht auf das gelieferte Produkt selbst, sondern auf einen Schaden, der durch das Produkt an anderen Rechtsgütern (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum Dritter) entstanden ist. Wirkt sich der Schaden nur auf das gelieferte Produkt selbst aus, dann handelt es sich um einen (Sach-)Mangelschaden und der Geschädigte kann die im Vertrag bzw. Gesetz aufgeführten (Gewährleistungs-)Rechte geltend machen (Kaufrecht: Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz).
Bei einem Produkthaftungsfall geht es dagegen ausschließlich nur um Kompensation in Form von Schadensersatz.
Beispielsfall: Mangel an einer Anlage
Zur Verdeutlichung des Unterschieds von Produkthaftung und Gewährleistung sei folgender konstruierter Beispielsfall genannt:
In einer Blechverarbeitungsanlage, die der Hersteller und Lieferant L-GmbH im Jahre 2006 geliefert hat, versagt die Steuerung infolge eines Mangels. Statt zwei Bleche zusammen zu schweißen, macht eine Schweißmaschine ruckartige Bewegungen und verletzt dabei einen an der Anlage stehenden Arbeiter A des Bestellers B und den Hallenkran des B. Die Produktion musste für mehrere Stunden gestoppt werden. A und B verlangen von L Ersatz ihrer erlittenen Schäden.
Zur Beantwortung der Frage, ob und an wen der L Schadensersatz leisten muss, ist die Einordnung des Schadens als „Gewährleistung“ oder Produkthaftung vorzunehmen.
Siehe hierzu nachfolgender "Quick-Check".
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