Wer haftet im Schadensfall?
Hersteller ist nicht nur "Hersteller"
Wer haftet nun in einem Schadensfall, der die Voraussetzungen der Produkthaftung erfüllt, wirklich?
Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet für die aufgetretenen Produktfehler grundsätzlich der Hersteller. Hersteller im Sinne des § 4 ProdHG ist aber nicht nur derjenige, der das (End-)Produkt oder einen Teil des Produkts (beispielsweise Zulieferer) hergestellt hat, sondern auch derjenige, der sich, z. B. bei OEM-Produkten, durch Anbringung seines Namens oder seines Markenzeichens als Hersteller ausgibt („Quasi-Hersteller“). Soweit Produkte zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermietung von einem Hersteller außerhalb des EWR gekauft werden, gilt im Zweifel der Importeur als Hersteller i. S. des ProdHG. Weiterhin gilt jeder Lieferant als Hersteller, sofern der tatsächliche Hersteller nicht feststellbar ist und der Lieferant nicht innerhalb eines Monats ab entsprechender Aufforderung den Hersteller benennt.
Kommt als Grundlage der Haftung §§ 823 Abs. 1, 2 BGB in Frage, so ist ersatzverpflichtet grds. der „Schädiger“, d. h. derjenige, der – vorsätzlich oder fahrlässig – eine Ursache für den Schaden an dem verletzten Rechtsgut gesetzt hat (also z. B. der Konstrukteur für einen Konstruktionsfehler, der Schweißer für einen Fertigungsfehler) oder gegen das Schutzgesetz verstoßen hat. In der Praxis allerdings wird sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten meist gegen das herstellende Unternehmen richten, weil dieses entweder seine Organisationspflichten verletzt hat oder aber aus dem Grundsatz der Haftung des Geschäftsherrn für seine Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB).