Welche Inhalte von Anhang III sind keine Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen?
Einzuhaltende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
In den Artikeln der EU-MVO wird Anhang III an mehreren Stellen in Bezug genommen.
Nach der Definition in Artikel 3 sind dies "verbindlichen Vorschriften" die nach Artikel 8 vor dem Bereitstellen bzw. dem in Betrieb nehmen erfüllen werden müssen.
In den Pflichten des Herstellers in Artikel 10 und 11 wird verlangt, dass er gewährleistet, dass das Produkt vor dem Bereitstellen bzw. dem in Betrieb nehmen "nach Anhang III konstruiert und gebaut wurde".
Dies muss der Hersteller in der entsprechenden EU-Erklärung nach Artikel 21 bzw. 22 bestätigen.
Die Marktaufsicht hingegen wird nach Artikel 43 tätig, wenn von einem Produkt ein Risiko ausgeht. Dann muss sie beurteilen ob u.a. eine Nichterfüllung von Anforderungen des Anhang III vorliegt.
Schließlich beschreibt der Anhang III selbst, in seinen Allgemeinen Grundsätzen, dass nicht jede Verpflichtung in Anhang III einzuhalten ist. Hiernach gilt für jeden Inhalt (mit Ausnahme 1.1.2, 1.7.3 und 1.7.4) des Anhang III:
- Die geltenden Anforderungen ergeben sich aus der Risikobeurteilung.
- Die Anforderung gilt nicht, wenn keine entsprechende Gefährdung auftritt.
- Die geltenden Anforderungen sind bindend.
- Alle Anforderungen müssen untersucht werden, ob sie ggf. einschlägig sind.
Sollte also die einer Anforderung des Anhang III zugrundeliegende Gefährdung bei dem konkreten Produkt nicht vorhanden sein, muss bei diesem Produkt auch die für diese Gefährdung geforderte Maßnahme nicht umgesetzt werden.
Somit müssen in Anhang III geforderte Maßnahmen, die nicht mit einer Gefährdung bei einem konkteten Produkt im Zusammenhang stehen, nicht umgesetzt werden.
Rückverfolgungsprotokoll der Eingriffs-Daten
Anhang III Nummer 1.1.9 verlangt:
Maschinen bzw. dazugehörige Produkte müssen Nachweise für ein rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Eingreifen in die Software oder eine Veränderung der in Maschinen bzw. dazugehörigen Produkte installierten Software oder ihrer Konfiguration sammeln.
Anhang III Nummer 1.2.1 f) verlangt:
Steuerungen müssen so ausgelegt und beschaffen sein, dass
f) das Rückverfolgungsprotokoll der Daten, das im Zusammenhang mit einem Eingreifen generiert wurden, und der Versionen der Sicherheitssoftware, die nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Maschine oder des dazugehörigen Produkts hochgeladen wurden, bis zu fünf Jahre nach dem Hochladen ausschließlich für den Nachweis der Konformität der Maschine oder des dazugehörigen Produkts mit diesem Anhang auf begründete Anforderung einer zuständigen nationalen Behörde zugänglich ist.
Diese Anforderung steht erkennbar nicht im Zusammenhang mit einer Gefährdung. D.h., nach den Allgemeinen Grundsätzen in Anhang III, Teil B Nr. 2 gilt sie damit nicht. Dazu kommt, dass auch ein Unfall durch dieses Protokoll nicht verhindert wird. Die Daten sind dazu noch nicht einmal für den Betreiber der Maschine oder den Hersteller gedacht, die damit im Rahmen der Wartung zukünftige Unfälle verhindern könnten.
Eine solche Dokumentationspflicht durch die beschriebene Anforderung in Anhang III läuft damit leer. Wenn der EU-Rechtssetzer eine solche Aufzeichnung tatsächlich hätte haben wollen, hätte er dies an anderer Stelle der EU-MVO regeln müssen.
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