Urteile mit Relevanz zum Maschinenbau
EuGH: Händlerpflichten im Rahmen der "NLF-Vorschriften"
EuGH: - Rechtssache C-10/24 vom 4. Juni 2026
In einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH geht es um die Pflichten eines Händlers bei der Bereitstellung von Produkten (hier ein Medizinprodukt) auf dem Markt.
Auch wenn es sich hier letztendlich um ein Medizinprodukt handelt und nicht um eine Maschine ist die Entscheidung des EuGH vollumfänglich übertragbar auf Produkte, die der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 unterliegen.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
Dürr Dental hat Cattani Deutschland verklagt, weil diese Kompressoren zur Erzeugung von Druckluft für die zahnmedizinische Behandlung als Maschinen im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vertreibt und nicht als Medizinprodukte nach der Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745. D.h., diese Kompressoren wiesen z.B. keine vierstellige Kennnummer einer benannten Stelle auf.
Cattani Deutschland vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Kompressor nicht um ein Medizinprodukt handelt.
Der BGH hat hierzu vier Fragen an den EuGH gestellt, in denen es darum geht, was ein Händler im Rahmen seiner Händlerpflichten prüfen muss und was nicht. Diese Fragen wurden vom EuGH umfassend erörtert.
Am Ende hat der Gerichtshof (Erste Kammer) hat für Recht erkannt:
1. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates
ist dahin auszulegen, dass
ein Händler im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht anhand der ihm vorliegenden Informationen zu prüfen hat, ob sich die CE-Kennzeichnung und die EU-Konformitätserklärung für das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Produkt offensichtlich auf ein Produkt beziehen, das unter diese Verordnung fällt.
2. Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 2017/745
ist dahin auszulegen, dass
ein Händler nicht zur Prüfung verpflichtet ist, ob das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Produkt in die Risikoklasse IIa im Sinne dieser Verordnung einzuordnen und deshalb mit einer vierstelligen Kennnummer einer Benannten Stelle zu versehen ist. Wenn sich aus den dem Händler vorliegenden Informationen allerdings ergibt, dass dieses Produkt vom Hersteller in eine Risikoklasse klassifiziert wurde, die die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, schließt die Sorgfaltspflicht des Händlers die Prüfung ein, ob die vierstellige Kennnummer dieser Stelle vorhanden ist.
3. Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung 2017/745
ist dahin auszulegen, dass
ein Händler Grund zu der Annahme haben kann, dass ein Produkt nicht der Verordnung 2017/745 entspricht, wenn ihn ein Wettbewerber hinsichtlich der Nichtkonformität dieses Produkts abmahnt. Wenn der vom Händler befragte Hersteller der Auffassung ist, dass die geltend gemachte Nichtkonformität nicht bestehe, kann dem Händler nicht vorgeworfen werden, seine sich aus dieser Bestimmung ergebenden Pflichten dadurch verletzt zu haben, dass er sich der Stellungnahme des Herstellers anschließt, es sei denn, diese Stellungnahme erschiene ihm offensichtlich unzutreffend. Wenn der Händler die zuständige nationale Behörde gemäß dieser Bestimmung informiert hat, werden die damit ausgedrückten Zweifel an der Konformität des betreffenden Produkts durch die begründete und eindeutige Stellungnahme dieser Behörde, mit der die behauptete Nichtkonformität widerlegt wird, vorbehaltlos ausgeräumt.
EuGH: Anforderungen an die Bremse einer Brennholzsäge
EuGH -Rechtssache C‑887/24- vom 23. April 2026
Das Oberlandesgericht München hatte im Rahmen eines Rechtsstreits beschlossen, dem EuGH Fragen zu den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG an die Bremse einer Brennholzsäge zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Nachfolgend die wichtigsten Passagen aus dem Urteil.
Sachverhalt:
Auszug aus dem Urteil:
„Am 14. Dezember 2016 erlitt YH mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Säge einen Unfall. Er wollte diese von Wippbetrieb auf Tischbetrieb umrüsten und schaltete mittels eines der Ausschalttaster den Motor aus. Beim Aufladen der geschnittenen Holzscheite in die Schubkarre kam er unabsichtlich auf einen dieser Taster, und zwar entweder einmal mindestens vier bis fünf Sekunden lang oder mehrfach hintereinander insgesamt mindestens vier bis fünf Sekunden lang.
Hierdurch wurde die Motorbremse der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Säge deaktiviert mit der Folge, dass das Sägeblatt ca. elf Minuten lautlos auslief.
Der Kläger klappte den Sägeblattschutz der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Säge nach vorne, sah jedoch nicht, dass das Sägeblatt noch nachlief. Dabei wurde sein linker Zeigefinger vom Sägeblatt erfasst und verletzt.“
Dem EuGH wurden dazu vom Oberlandesgericht München folgende Fragen vorgelegt:
- Ist Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 98/37 und dort insbesondere den Ziff. 1.1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.6, 1.2.7 sowie 2.3 Buchst. c dahin auszulegen, dass die Notbehelfseinrichtung (Anmerkung: richtig ist „Notbefehlseinrichtung“) einer Kreissäge den dortigen Sicherheitsanforderungen entspricht, wenn nach Auslösung eines Not-Aus-Befehls durch – bewusstes oder unbewusstes – entweder wiederholtes oder dauerhaftes erneutes Betätigen der Notbehelfseinrichtung (Anmerkung: richtig ist „Notbefehlseinrichtung“) für eine Dauer von mindestens 4 bis 5 Sekunden die Bremswirkung mit der Folge unterbrochen wird, dass das Sägeblatt nicht zum Stillstand kommt, sondern ca. 11 Minuten lautlos ausläuft?
- a) Ist Art. 3 in Verbindung mit Anhang I Ziff. 1.2.4 der Richtlinie 98/37 dahin auszulegen, dass auch ein unbewusstes bzw. versehentliches (erneutes) Auslösen des Not-Aus-Befehls während der Bremszeit ein „Betätigen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt?
b) Falls 2. a) mit ja zu beantworten ist, ist ein solches unbewusstes bzw. versehentliches Betätigen eine „geeignete Betätigung“ für die Freigabe der Einrichtung im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit Anhang I Ziff. 1.2.4 der Richtlinie 98/37?
- a) Ist Art. 3 in Verbindung mit Anhang I Ziff. 1.2.4 der Richtlinie 98/37 dahin auszulegen, dass nur ein bewusstes und absichtliches (erneutes) Betätigen der Notbehelfseinrichtung ein „Betätigen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt?
- b) Falls 3. a) mit ja zu beantworten ist, ist ein solches bewusstes und absichtliches Betätigen eine „geeignete Betätigung“ für die Freigabe der Einrichtung im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit Anhang I Ziff. 1.2.4 der Richtlinie 98/37?“
Urteil:
„Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen sowie die Anforderungen 1.1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.6, 1.2.7 und 2.3 Buchst. c von Anhang I dieser Richtlinie
sind dahin auszulegen, dass
eine normale Abschaltvorrichtung und/oder eine Notabschaltvorrichtung einer Holzkreissäge nicht den in diesen Bestimmungen genannten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, wenn nach Auslösung eines Abschaltbefehls durch bewusstes oder unbewusstes, wiederholtes oder dauerhaftes erneutes Betätigen der Abschalteinrichtung das Abbremsen der Säge mit der Folge unterbrochen wird, dass das Sägeblatt nicht zum Stillstand kommt, sondern über mehrere Minuten lautlos ausläuft.“
Mehr lesen mit LOGIN
Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.
Jetzt kostenfreien Login erstellen.