Fazit
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt die Herstelleranforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen / die Inbetriebnahme von Maschinen bzw. unvollständigen Maschinen nur unvollkommen. Nach wie vor enthält die MRL erhebliche Interpretationsspielräume bzw. Regelungslücken, die zu Unklarheiten bzw. Unsicherheiten im Beschaffungsvorgang von Maschinen/unvollständigen Maschinen führen und die die Vertragsparteien bei der Vertragsgestaltung zu beachten bzw. auszufüllen haben
Mit den vorstehenden Hinweisen zur Vertragsgestaltung sollen Verkäufer bzw. Einkäufer von Maschinen / unvollständigen Maschinen Rechtssicherheit im Umgang mit der MRL in Verträgen gewinnen. Zugleich soll die Kenntnis der Regelungslücken der MRL den Vertragsparteien helfen, Ärger, Zeit und Kosten zu sparen.