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EU Vertragsgrundlage für den Binnenmarkt

Der Binnenmarkt

Die Grundlage für den europäischen Binnenmarkt findet sich im AEU-Vertrag (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der sog. Vertrag von Lissabon (ABl. EU Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 47 ff.).

Die aktuelle konsolidierte Fassung des AEU Vertrags stammt vom 26.10.2012. (ABl. EU Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 47 ff.)

Der vorher gültige EG-Vertrag wurde am 1.12.2009 abgelöst durch den AEU-Vertrag.

Die Grundlagen für die Richtlinien und Verordnungen, die das Inverkehrbringen von Produkten regeln, sind im dritten Teil des AEU-Vertrags geregelt:
Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Der Artikel 114 (ehemals Artikel 95 EG-Vertrag) ermächtigt das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinien und Verordnungen zu erlassen.

Dabei sollen sie die Zeile des Artikel 26 verwirklichen.

Artikel 26 stützt sich dabei auf die Maßgaben der einschlägigen Bestimmungen der Verträge. Hierbei sind besonders Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 6 zu beachten.

Ausnahmeregelungen können nach Artikel 114ff. auf Basis von Artikel 27f. erfolgen.

AEU-Vertrag Artikel 2

(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe dieses Vertrags, für deren Festlegung die Union zuständig ist.

(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen.

AEU-Vertrag Artikel 3

(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:

b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,

AEU-Vertrag Artikel 4

(2) Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:

f) Verbraucherschutz,

(3) In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.

AEU-Vertrag Artikel 6

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:

a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,

b) Industrie,

AEU-Vertrag Artikel 26

(1) Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.

(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.

(3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.

Artikel 26 bildet die Basis für den Erlass gemeinschaftlicher Vorschriften im Rahmen von Artikel 114 zum "Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts".

AEU-Vertrag Artikel 114 (ex-Artikel 95 EGV)

(1) Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 die nachstehende Regelung. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

(2) ...

(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an."

Anmerkung:

Die Basis für die gemeinschaftlichen Regelungen des Arbeitsschutzes war bis zum 30.11.2009 in Artikel 137 des EG-Vertrags. Seit dem 1.12.2009 ist die Basis für die europäischen Arbeiitsschutzregelungen Artikel 153 des AEU-Vertrags (Sozialpolitik).