Rechtstext "Anhang IV - Kreissägen"
In Nr. 1 des Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden erfasst:
1. Folgende Arten von Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder zum Bearbeiten von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften:
- 1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit feststehendem Arbeitstisch oder Werkstückhalter, mit Vorschub des Sägeguts von Hand oder durch einen abnehmbaren Vorschubapparat;
- 1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit manuell betätigtem Pendelbock oder -schlitten;
1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit eingebauter mechanischer Vorschubeinrichtung für das Sägegut und Handbeschickung und/oder Handentnahme; - 1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Sägeblatt, mit eingebauter mechanischer Vorschubeinrichtung für das Sägeblatt und Handbeschickung und/oder Handentnahme.
EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 388 - Anhang-IV-Maschinen -" Nr. 1
Zu Anhang IV Nr. 1 bis 8 (Auszug in Bezug auf Nr. 1):
Nummer 1 umfasst nur Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und ähnlichen Werkstoffen oder zum Bearbeiten von Fleisch und ähnlichen Stoffen, die zu den in Nummer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Kategorien zählen.
Außerdem ist zu beachten, dass nicht alle Kreissägen für die Holzbearbeitung hierunter fallen; so sind beispielsweise Sägemaschinen, bei denen das Blatt beim Sägevorgang von Hand bewegt wird (wie bestimmte Gehrungssägen) nicht in Anhang IV enthalten.
Zu ähnlichen Werkstoffen wie Holz zählen zum Beispiel Spanplatten, Holzfaserplatten, Sperrholz (auch wenn diese Werkstoffe mit Kunststoff- oder Leichtmetalllaminaten/Kanten überzogen sind), Kork, Knochen, Hartgummi oder Kunststoff. Stein, Beton und ähnliche Materialien, die ein schleifendes Trennwerkzeug erfordern, gelten nicht als ähnliche Werkstoffe wie Holz.
Als ähnliche Stoffe wie Fleisch gelten Fisch sowie gefrorene und tiefgefrorene Lebensmittel.
Nummer 1.3, 1.4, 3 und 4 beziehen sich auf Handbeschickung und/oder Handentnahme. Von Handbeschickung und/oder Handentnahme spricht man, wenn der Bediener die Werkstücke direkt in die Vorschubeinrichtung oder Werkstückaufnahme einlegt und sie direkt hieraus entnimmt, sodass der Bediener in direkten Kontakt mit dem Werkstück kommen kann, während dieses am Werkzeug anliegt. Eine Maschine besitzt keine Handbeschickungsund/ oder Handentnahmevorrichtung, wenn sie mit einer Vorschubeinrichtung oder einer Einrichtung für die Zuführung oder Entnahme von Werkstücken (beispielsweise einem Förderband) ausgerüstet ist, sodass die Werkzeuge bei eingeschalteter Einrichtung für den Bediener unerreichbar sind und die Maschine nicht ohne diese Einrichtung betrieben werden kann.
Nummer 1.1, 2, 6 und 7 beziehen sich auf Maschinen mit Handvorschub oder Vorschub von Hand. Handvorschub oder Vorschub von Hand erfolgt, wenn entweder das Werkstück oder das Werkzeug während des Bearbeitungsvorgangs manuell bewegt wird, sodass der Bediener in Kontakt mit dem Werkzeug kommen kann. Dies gilt auch für Maschinen mit handbetätigtem Pendelbock oder -schlitten gemäß Beschreibung in Nummer 1.2.
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