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Betriebsanleitung für unvollständige Maschinen

Die Herstellerpflichten für unvollständige Maschinen sind in Artikel 5(2) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG festgelegt. Anders als bei der Herstellerpflichten für vollständige Maschinen finden sich hier bis auf den Verweis auf das einzuhaltende Verfahren nach Artikel 13 keine konkreten Anforderungen. Insofern findet sich hier auch keine Anforderung in Bezug auf eine Betriebsanleitung. Diese gilt auch für das in Artikel 13 beschriebene Verfahren.

Das Verfahren nach Artikel 13 verlangt allerdings über den Umweg der Forderung nach der Erstellung bestimmter spezieller technischer Unterlagen eine Reihe von zu dokumentierenden Maßnahmen des Herstellers. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung, die bei den "erforderlichen Maßnahmen" grundsätzlich auch zu einer Betriebsanleitung führt. Letztendlich ist es aber dem Hersteller freigestellt, ob er zu den von ihm zu dokumentierenden "angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen" auch eine Betriebsanleitung zählt. Es gibt nämlich keine Verpflichtung, dass er gegen alle im Rahmen der Risikobeurteilung ermittelten Gefährdungen Maßnahmen "anwendet". Diese Aufgabe bleibt letztendlich beim Hersteller der vollständigen Maschine, in die die unvollständige Maschine eingeht.

------FAQ BETRIEBSANLEITUNG UNVOLLSTÄNDIGE MASCHINEN--------

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