Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine
Rechtliche Anforderungen aus der MRL Anhang II
Anhang II Erklärungen
1. Inhalt
B. ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b); [...]
Rechtliche Anforderungen aus der MRL Anhang I 1.7.4.1
1.7.4.1. Allgemeine Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung
- a) Die Betriebsanleitung muss in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. Die Sprachfassungen, für die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk „Originalbetriebsanleitung“ versehen sein.
- b) Ist keine Originalbetriebsanleitung in der bzw. den Amtssprachen des Verwendungslandes vorhanden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, für eine Übersetzung in diese Sprache(n) zu sorgen. Diese Übersetzung ist mit dem Vermerk „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ zu kennzeichnen.
- [...]
in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft
Dieser Text im Anhang I Nummer 1.7.4.1. zielt ab auf Anhang I Nummer 1.7.4. in dem für Betriebsanleitungen festgelegt ist:
1.7.4. Betriebsanleitung
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.
[...]
Somit ist auch für Einbauerklärungen klar, dass diese in allen Sprachen der Gemeinschaft vorliegen müssen, in der die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.