Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020
Seit dem 16. Juli 2021 regelt die
VERORDNUNG (EU) 2019/1020 (MÜV) DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Juni 2019
über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
die Marktüberwachung in der Gemeinschaft.
Sie löst ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen über die Marktüberwachung in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Artikel 15 bis 29) ab. Die MÜV gilt für alle Produkte, die den in Anhang I der Verordnung aufgeführten EU-Vorschriften unterfallen. Dazu zählt auch die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
In Artikel 2 "Anwendungsbereich" der EU-MÜV wird in Abs. 1 festgelegt:
- (1) Diese Verordnung gilt insoweit für Produkte, die den in Anhang I angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union (im Folgenden "Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union") unterliegen, als es in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine speziellen Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird und bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden.
D.h., nach dieser Festlegung gelten die speziellen Regelungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorrangig vor den Bestimmungen der MÜV. Die MÜV greift nur dann, wenn es in der Maschinenrichtlinie keine entsprechenden speziellen Regelungen getroffen sind.
Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang insbesondere Artikel 4 der MÜV, der mit seinen Regelungen über die verantwortlichen Wirtschaftsakteure über die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie hinausgeht.
Änderung der Maschinenrichtlinie durch die EU-Marktüberwachungsverordnung
Mit Artikel 4 der EU-Marktüberwachungsverordnung wurde die Maschinenrichtlinie "geändert", ohne dass es als eine solche Änderung gekennzeichnet wurde. Danach darf eine Maschine oder unvollständige Maschine "nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für dieses Produkt für die in Absatz 3 genannten Aufgaben verantwortlich ist."
Siehe hierzu ausführlich:
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