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1.4.2.1. Feststehende trennende Schutzeinrichtungen

Rechtstext

1.4.2.1. Feststehende trennende Schutzeinrichtungen

Die Befestigungen feststehender trennender Schutzeinrichtungen dürfen sich nur mit Werkzeugen lösen oder abnehmen lassen.

Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzeinrichtungen oder mit der Maschine verbunden bleiben.

Soweit möglich dürfen trennende Schutzeinrichtungen nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in der Schutzstellung verbleiben.

Interpretation "unverlierbare Schrauben"

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verlangt in Anhang I Nr. 1.4.2.1 unverlierbare Befestigungsmittel bei feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen. Diese zunächst absolute Bestimmung muss allerdings vor dem Hintergrund der "Allgemeinen Grundsätze" des Anhang I gesehen werden:

2.  Die mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verbundenen Verpflichtungen gelten nur dann, wenn an der betreffenden Maschine bei Verwendung unter den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten vorgesehenen Bedingungen oder unter vorhersehbaren ungewöhnlichen Bedingungen die entsprechende Gefährdung auftritt.

Insofern kann der Hersteller, dort wo keine entsprechende Gefährdung auftritt, durchaus auch normale Schrauben verwenden. Das sollte allerdings aus der Risikobeurteilung hervorgehen.

Folgendes könnte man hierzu im Rahmen der Risikobeurteilung berücksichtigen:

  • Eine "feststehenden trennenden Schutzeinrichtung" im Sinne der Maschinenrichtlinie liegt nur dann vor, wenn die Abdeckung an einer Maschine im Sinne von Anhang I Nr. 1.3.8.1 bzw. 1.3.8.2 auf Grund von "Gefährdungen durch bewegliche Teile" erforderlich ist.
  • Eine Gefährdung, verbunden mit dem Verlust der Befestigungsmittel, ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine "feststehende trennenden Schutzeinrichtung" an einer Maschine nur im Reparaturfall in der Werkstatt des Herstellers abgebaut wird.
  • Befestigungsmittel, die "nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzeinrichtungen oder mit der Maschine verbunden bleiben" sind erforderlich, wenn eine "feststehende trennende Schutzeinrichtung" an einer Maschine vom Betreiber selbst demontiert werden muss, z.B. zu Wartungszwecken, Reparaturen ....

Zwei Beispiele sollen die o. a. Ausführungen konkretisieren:

  1. Niemand wird einen Getriebedeckel nach eine Reparatur weglassen, wenn das Getriebe im Betrieb ansonsten das Schmiermittel "durch die Gegend verteilt". Das Getriebe kann insofern ohne den Deckel (und damit auch die gesamte Maschine) nicht betrieben werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gehäusedeckel nach erfolgter Reparatur nicht wieder montiert wird. Der Deckel wird nach erfolgter Reparatur sofort wieder angebaut werden. Hier bleiben in der Regel auch alle Einzelteile sowohl bei der Reparatur vor Ort als auch in der Werkstatt zusammen. Es besteht in diesem Fall keine Gefährdung, die unverlierbare Befestigungsmittel erforderlich machen würde.
  2. Anders als in Beispiel 1 verhält es sich bei der Demontage eines Elementes eines Schutzzaunes. Ein solches Element wird nach der Demontage in der Regel "beiseite gestellt". Auch die Befestigungsmittel werden evtl. "beiseite gelegt". Wenn dann die eigentliche Reparatur der Maschine durchgeführt wurde, zu deren Zweck das Schutzzaunelement entfernt wurde, wird ggf. zunächst ein Probebetrieb ohne das Schutzzaunelement durchgeführt. Wenn alles funktioniert muss das Zaunelement wieder montiert werden und dann fehlen evtl. die Schrauben. Werden diese nicht gefunden, besteht die Gefährdung, dass das Zaunelement nicht wieder montiert wird, denn die Maschine funktioniert ja auch ohne.

Achtung:
Es ist nicht möglich unverlierbare Schrauben bei einer entsprechenden Gefährdung wegzulassen und in die Betriebsanleitung einen Hinweis aufzunehmen, dass die verwendeten Schrauben bei der Demontage sicher aufzuheben sind, damit sie für die Montage wieder zur Verfügung stehen. Das gilt auch für eine entsprechende Kennzeichnung an der Schutzeinrichtung. Diese Lösungen verbietet nicht nur die konkrete Forderung der Nr. 1.4.2.1 des Anhang I, sondern auch schon Nr. 1.1.2 "Integration der Sicherheit", in der die Rangfolge der Maßnahmen festgelegt ist. Die Forderungen aus der Betriebsanleitung und Kennzeichung sind hier ggf. aber ergänzend zu den technischen Maßnahmen zu beachten.

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