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Rechtstext und Systematik

Systematik: Anwendungsbereich ermitteln

Der Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) erstreckt sich nach deren Artikel 2 Abs. 1 auf:

  • Maschinen
    • a) fertige, allein funktionfähige Maschinen
    • b) anschlussfertige Maschinen
    • c) einbaufertige Maschinen für Beförderungsmittel
    • c) einbaufertige Maschinen für Gebäude / Bauwerk
    • d) Gesamtheit von Maschinen (Maschinenanlagen)
    • e) handbetätigte Hebemaschinen
    • f) Maschinen nach a) bis e) jedoch ohne Software
  • dazugehörige Produkte
     
    • auswechselbare Ausrüstungen
    • einzeln in den Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile für Maschinen
    • Lastaufnahmemittel
    • Ketten, Seile, Gurte
    • abnehmbare Gelenkwellen
  • unvollständige Maschinen

Als "Sammelbegriff" verwendet die EU-MVO für "Maschinen + dazugehörige Produkte + unvollständige Maschinen":

Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Der Anwendungsbereich geht damit über das, was im üblichen Sprachgebrauch als Maschine verstanden wird, weit hinaus.

Da bewusst auch weiterhin keine Bagatellgrenze hinsichtlich Maschinen mit "geringen Risiken" aufgenommen wurde, fallen -formal- weiterhin Produkte, die z.B. auf Grund ihres Federantriebs über -geringe- gespeicherte Energie verfügen, wie Armbanduhren, Kugelschreiber usw., unter den Anwendungsbereich der EU-MVO. Dies wird in der Praxis grundsätzlich aber nicht gelebt. Allerdings gibt es schon -wenige- Fälle, wo dieser "Rechtsverstoß" von der Marktüberwachung geahndet wurde.

Nicht alle Produkte, die die Definition für Maschinen bzw. für die anderen dort aufgeführten Produkte erfüllen, fallen allerdings unter die Bestimmungen der EU-MVO. In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung sind die Ausnahmen aufgeführt.

In diesem Zusammenhang ist auch Artikel 9 wichtig. Dort ist festgelegt, dass für Produkte im Anwendungsbereich der EU-MVO, deren Risiken ganz oder teilweise durch spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt werden, die jeweilige EU-Vorschrift – im Umfang der dort erfassten Risiken – gilt (z. B. die ATEX-Richtlinie oder die Druckgeräterichtlinie).

Achtung:
Die o.a. Produkte fallen unter den Anwendungsbereich der EU-MVO, wenn sie im EWR auf den Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden. D.h., die EU-MVO erfasst sowohl neue und auch gebrauchte Produkte, auch wenn der EU-Gesetzgeber den Gebrauchtmaschinenhandel eigentlich wohl so nicht erfassen wollte. Siehe hierzu der Fachaufsatz:

Gebrauchtmaschinenhandel nach der neuen EU-Maschinenverordnung
- EU-MVO - Version 2

Erfasst werden auch gebrauchte Produkte, die beim Betreiber wesentlich verändert worden sind. Diese Produkte gelten als neu. Siehe hierzu:

Wesentliche Veränderung und Änderung

Anwendungsbereich als Mind Map

Die nachfolgende Graphik stellt das Gesamtsystem des Anwendungsbereiches der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 in Form einer Mind Map übersichtlich dar.

Siehe hierzu auch das CE-Tool "MBT-ABe"

English

The following graphic clearly shows the overall system of the scope of ​​the Machinery Regulation (EU) 2023/1230 as Mind Map.

See also the CE-TOOL "MBT-ABe"

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