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Hand gehaltene Maschinen

Hand gehaltene Maschinen

In Nr. 2.2 des Anhang I der Maschinenrichtlinie werden die Anforderungen festgelegt, die zusätzlich zu Nr. 1 des Anhang I für

  • Hand gehaltene tragbare Maschinen
    und/ oder
  • Hand geführte tragbare Maschinen

beachtet werden müssen.

Siehe hierzu Anhang, Allgemeine Grundsätze I Nr. 4:

"Dieser Anhang ist in mehrere Teile gegliedert. Der erste Teil hat einen allgemeinen Anwendungsbereich und gilt für alle Arten von Maschinen. Die weiteren Teile beziehen sich auf bestimmte spezifische Gefährdungen. Dieser Anhang ist jedoch stets in seiner Gesamtheit durchzusehen, damit die Gewissheit besteht, dass alle jeweils relevanten grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Bei der Konstruktion einer Maschine sind in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Risikobeurteilung gemäß Nummer 1 der vorliegenden allgemeinen Grundsätze die Anforderungen des allgemeinen Teils und die Anforderungen eines oder mehrerer der anderen Teile zu berücksichtigen."

Anhang I Nr. 2.2 Maschinenrichtlinie

2.2. HANDGEHALTENE UND/ODER HANDGEFÜHRTE TRAGBARE MASCHINEN
2.2.1. Allgemeines
2.2.1.1. Betriebsanleitung
2.2.2. Tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte
2.2.2.1. Allgemeines
2.2.2.2. Betriebsanleitung