3.3. Steuerung von beweglichen Produkten
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Rechtstext
3.3. Steuerung*)
Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zu treffen, die eine unerlaubte Benutzung der Steuerung verhindern.
Bei Fernsteuerung muss an jedem Bedienungsgerät klar ersichtlich sein, welche Maschine bzw. welches dazugehörige Produkt von diesem Gerät aus bedient werden soll.
Die Fernsteuerung muss so konstruiert und gebaut sein, dass sie
- a) ausschließlich die betreffende Maschine bzw. das dazugehörige Produkt und
- b) ausschließlich die betreffenden Funktionen steuert.
Ferngesteuerte Maschinen bzw. dazugehörige Produkte müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie nur auf Steuerbefehle von dem für sie vorgesehenen Bedienungsgerät reagieren.
Bei autonomen mobilen Maschinen und dazugehörigen Produkten muss die Steuerung so konzipiert sein, dass sie die Sicherheitsfunktionen gemäß diesem Abschnitt eigenständig erfüllt, auch wenn Funktionen mittels einer Fernüberwachungsfunktion**) befohlen werden.
*) Übersetzungsfehler: Es muss heißen “Steuerungssystem”
**) Logikfehler: Eine Überwachungsfunktion ist per Definition „Fernüberwachung“. Auch das englische „remote supervisory function” ist an dieser Stelle doppelt „remote“.