Integration von Unterbaugruppen und Zukaufteilen in der Risikobeurteilung
Rechtliche Anforderungen an zugekaufte Unterbaugruppen
Zu den Unterlagen der verwendeten Unterbaugruppen sagt die MRL in Anhang VII A. 2. zu den technischen Unterlagen für Maschinen aus:
Die technischen Unterlagen brauchen keine Detailpläne oder sonstigen speziellen Angaben zu den für den Bau der Maschine verwendeten Unterbaugruppen zu enthalten, es sei denn, deren Kenntnis ist für die Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unerlässlich.
Weiterhin wird für Maschinen in Anhang VII A. 1. (letzter Absatz) gefordert:
Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen der Maschine oder an der vollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen.
Gleichlautendes findet sich auch in Anhang VII B. für unvollständige Maschinen:
Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen oder an der unvollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die unvollständige Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und benutzt werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen.
Eine Forderung, dass man Unterlagen der Unterbaugruppen von unvollständigen Maschinen benötigt, fehlt in der Maschinenrichtlinie. In der Praxis muss man aber belegen, auf welcher Basis man die unvollständige Maschine konstruiert hat. Ohne Unterlagen ist dies nicht möglich.
Risikobeurteilung der Zukaufteile
Der Maschinen- und Anlagenhersteller baut in der Regel nicht alle Komponenten seiner Maschine / Anlage selbst, sondern kauft diverse Bauteile wie z. B. unvollständige Maschinen von anderen Herstellern. Schon zu diesem Zeitpunkt muss er beachten, dass er für die Konformitätsbewertung der vollständigen Maschine / Anlage im Rahmen des Inverkehrbringensrechts verantwortlich ist. Seine Konformitätsbewertung und damit auch mit der in diesem Rahmen durchzuführende Risikobeurteilung erstreckt sich nämlich über die gesamte Maschine / Anlage, d. h. damit auch auf alle deren Bauteile.
Soweit der Maschinen- / Anlagenhersteller Zukaufteile verwendet, muss er darauf achten, dass er Bauteile einkauft, die ggf. bereits einer Bewertung in Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen EG-Richtlinien unterzogen wurden. Er kann sich dann im Rahmen seiner Konformitätsbewertung darauf abstützen. Allerdings muss er sich davon überzeugen, z. B. im Rahmen einer Abnahmeprüfung, dass diese Bauteile den einschlägigen Richtlinie, das heißt z. B. der Maschinenrichtlinie oder der Druckgeräterichtlinie entsprechen. Dazu gehört auch, dass er vom Bauteilhersteller die in den einschlägigen EG-Richtlinien geforderten Unterlagen / Dokumente erhält. Z. B. muss er für unvollständige Maschinen eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung und für Druckgeräte eine EG-Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung erhalten. Die entsprechenden Unterlagen des Zulieferers werden Bestandteil seiner technischen Unterlagen nach Anhang VII A (siehe hier Nr. 1a, achter Spiegelstrich).
Ggf. ist die Lieferung von Unterlagen für die Zukaufteile privatvertraglich zu vereinbaren, z. B. wenn ein solches Bauteil nicht unter entsprechendes EG-Recht fällt oder aber die dort festgelegten Anforderungen hinter den Anforderungen für die vollständige Maschine / Anlage zurückbleiben. So sind die Anforderungen an unvollständige Maschinen zumindest nicht so eindeutig in der Maschinenrichtlinie formuliert, dass deren Käufer sicher sein kann, alle notwendigen Angaben zu erhalten. Hier bietet sich die Vereinbarung der Ausstellung einer "Erweiterten Einbauerklärung" an. Beim Zukauf von Elektromotoren ist darauf zu achten, dass diese, soweit sie in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fallen, nicht als unvollständige Maschinen unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. D. h. in diesen Fällen erhält der Käufer nicht automatisch Angaben in Hinblick auf deren Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie. Hier bietet sich an, Angaben analog zur o. a. erweiterten Herstellererklärung privatrechtlich einzufordern.
Besondere Bedeutung erlangen die Unterlagen der Unterbaugruppen im Bereich der Grenzen der Maschine. Die Grenzen der Maschine werden regelmäßig durch die Grenzen der Unterbaugruppen beschränkt. So kann eine Maschine nicht für +100°C Umgebungsluft zugelassen werden, wenn sie Komponenten enthält, die nur +80°C vertragen. Sie kann auch nicht über 1000m Höhe über Null betrieben werden, wenn für die Komponenten nur die EN ISO 60204 bescheinigt ist. Dabei muss beachtet werden, dass Unterbaugruppen einer Serie keine gleichbleibende Qualität aufweisen. Der Hersteller der Unterbaugruppen garantiert lediglich die Einhaltung seiner Grenzen. Somit ist es auch nicht möglich, Stichproben auf höhere Grenzen zu prüfen.
Die Marktaufsichtsbehörden können auf begründetes Verlangen die technischen Unterlagen des Maschinen- / Anlagenherstellers einsehen. Zu diesen Unterlagen gehören nicht die Risikobeurteilungen der einzelnen Zukaufteile. Diese liegen ggf. beim Hersteller dieser Bauteile. Soweit die Behörde diese Unterlagen einsehen will, müsste sie sich hierzu an den Bauteilhersteller wenden. Allerdings ist, wie bereits ausgeführt, der Hersteller der vollständigen Maschine gegenüber der Marktüberwachungsbehörde voll verantwortlich für die Konformität der Maschine mit den Anforderungen zum Inverkehrbringen und damit hierfür in der Nachweispflicht. Er kann sich bei entsprechenden Beanstandungen nicht damit herausreden, dass er der Behörde keine Auskunft über die Konformität eines beanstandeten Bauteils geben kann, weil er dieses zugekauft hat und ihm deshalb die notwendigen Unterlagen nicht vorliegen. Beanstandungen der Behörden an Bauteilen einer Maschine / Anlage richten sich gegen den Maschinen- / Anlagenhersteller. Dieser muss dann die Maschine auch hinsichtlich zugekaufter Bauteile in Einklang mit den Rechtsvorschriften bringen. Mit dem Bauteilhersteller kann er sich dann ggf. privatrechtlich auseinandersetzen.