Einbauerklärung für unvollständige Maschinen
Die Einbauerklärung ist nach Artikel 13 Absatz 1c der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine auszustellen:
Artikel 13
Verfahren für unvollständige Maschinen
(1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass
a) ...;
b) ...;
c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde.
Nach Artikel 13 Absatz 2 ist sie beim Inverkehrbringen neben der Montageanleitung der unvollständigen Maschine beizufügen. Sie wird letztendlich Bestandteil der technischen Dokumentation der vollständigen Maschine (Anhang VII A), in die die unvollständige Maschine eingeht:
(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
Zur Definition / Interpretation der unvollständigen Maschine siehe:
Einbauerklärung: Rechtstext
Der rechtlich vorgegebene Inhalt der Einbauerklärung ist in Anhang II 1 B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgeführt:
- Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers der unvollständigen Maschine und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
- Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;
- Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;
- eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden, sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Richtlinien entspricht. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
- die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; die gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben hiervon unberührt;
- einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht;
- Ort und Datum der Erklärung;
- Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.
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