Sind Einschränkungen möglich?
EG-Konformitätserklärung nur für Auslieferungszustand
Klargestellt wird in Anhang II 1. A im zweiten Absatz, dass sich die EG-Konformitätserklärung nur auf den Auslieferungszustand der Maschine bezieht, in dem sie in Verkehr gebracht wurde.
Diese Klarstellung ist neu. In der Praxis der Vorgänger-Maschinenrichtlinie wurde von verschiedenen Herstellern zu ihrer Absicherung in der EG-Konformitätserklärung auf diese eigentliche Selbstverständlichkeit ausdrücklich hingewiesen. Siehe hierzu auch die FAQ:
Bei Änderungen verliert die EG-Konformitätserklärung ihre Gültigkeit
Einschränkungen in der EG-Konformitätserklärung
Frage:
Ist es möglich Einschränkungen in der EG-Konformitätserklärung vorzunehmen, wie z.B. "ausschließlich der Steuerung der Maschine"?
Antwort:
Der Hersteller einer vollständigen Maschine muss alle Anforderungen des Artikel 5(1) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen. Dazu gehört auch:
"e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt;"
In der hier geforderten EG-Konformitätserklärung muss der Hersteller dann die Übereinstimmung der Maschine mit allen einschlägigen Anforderungen der Maschinenrichtlinie erklären. Siehe hierzu insbesondere Anhang II Nr. 1 Buchstabe A Nr. 4:
"Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. [...]
4. einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
[...]"
D.h. der Hersteller einer vollständigen Maschine kann keine Ausschlüsse in seiner EG-Konformitätserklärung machen!
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