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Händler

Nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen einer Maschine, bzw. unvollständigen Maschine sicherzustellen, dass diese den Anforderungen der Maschinenrichtlinie genügt. Wer Hersteller ist, ist in Artikel 2i der Richtlinie definiert. Das ist danach u.a. "jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt". Siehe hierzu auch

Hersteller

Damit wäre zunächst auch ein Maschinenhändler erfasst. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass Inverkehrbringen nach Artikel 2h der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG lediglich das "erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung" erfasst. Damit wird nur der Händler von der Maschinenrichtlinie erfasst, der eine Maschine in den EWR importiert. Siehe hierzu auch

Importeur

Der innergemeinschaftliche Händler wird von der Maschinenrichtlinie dagegen nicht erfasst. Hier ist allerdings das nationale Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zu beachten. Nach § 1 Absatz 1 gilt das ProdSG "wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden." Mit dem "Bereitstellen auf dem Markt" erfasst das ProdSG dabei im Gegensatz zur Maschinenrichtlinie "jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt ".

Das ProdSG verpflichtet nach § 3 jeden Wirtschaftsakteur nur rechtskonforme Produkte auf dem Markt bereitzustellen, d.h. auch den nationalen Händler in der innerdeutschen Handelskette. Wirtschaftsakteure sind nach § 2 Nr 29. des ProdSG:

  • Hersteller
  • Bevollmächtigte
  • Einführer
  • Händler

Dabei ist der Begriff "Händler" nach § 2 Nr. 12 des ProdSG sehr weit gefasst:

"12. ist Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers"

Die Verpflichtungen des Händlers sind dazu in § 6 Absatz 5 ProdSG hinsichtlich des Bereitstellen von Verbraucherprodukten auf dem Markt spezifiziert. Danach muss er dazu beitragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden.

In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des EuGH aus September 2005 - AZ: C-40/04 -, mit der der EuGH eine nach finnischem Recht ergangene Verurteilung eines Maschinenhändlers aufhob zu beachten. Dieser hatte eine Maschine, die zumindest formal den Anforderungen des Binnenmarktes entsprach (CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung) und die für den Händler auch keine erkennbaren technischen Mängel aufwies, innereuropäisch, d. h. aus einem anderen EWR-Staat (Österreich) nach Finnland „importiert“. An dieser Maschine ereignete sich wegen technischer Konstruktionsmängel ein schwerer Unfall und das finnische Gericht machte hierfür auch den finnischen Händler verantwortlich, da er sich nicht von der Konformität der Maschine mit der Maschinenrichtlinie überzeugt hatte.

Der EuGH stellte klar, dass ein rein innereuropäischer Händler nicht mit solchen Prüfpflichten belegt werden kann, da er im europäischen Rechtssinne kein Importeur ist. Der EuGH bezieht sich in seiner Entscheidung auf die entsprechenden Festlegungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG, wie z. B. Artikel 8.

Damit hat der EuGH klargestellt, dass die Maschinenrichtlinie den innereuropäischen Maschinenhändler nicht erfasst, da er kein Importeur im Sinne der Maschinenrichtlinie ist.

Im Umkehrschluss kann ein Importeur im Sinne des Binnenmarktes hingegen mit umfassenden Herstellerpflichten nach der Maschinenrichtlinie belegt werden, da die Richtlinie das so vorsieht. Siehe hierzu auch ein Auszug aus dem Schlussantrag des Generalanwaltes L. A. Geelhöd vom 10. März 1005 im Rahmen der o. a. Entscheidung:

„32. Die Bewertung der Konformität erfolgt grundsätzlich durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten. Bei aus Drittländern eingeführten Maschinen obliegen die Verpflichtungen der Konformitätserklärung und der Kennzeichnung nach Artikel 8 Absatz 7 der Richtlinie 98/37 der Person, die die Maschine in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt. In diesem Fall kann die Prüfung der Konformität daher Sache der Person sein, die die Maschine in die Gemeinschaft importiert. Aus Gründen, die auf der Hand liegen, trifft diese Verpflichtung nicht eine Person, die in einen Mitgliedstaat eine Maschine aus einem anderen Mitgliedstaat einführt, auch wenn sie nach dem nationalen Recht als „Importeur“ eingestuft wird.“

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