Betriebsanleitung (Bedienungsanleitung)
Nach Artikel 5(1) c der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss der Hersteller einer Maschine / Maschinenanlage "insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung zur Verfügung stellen".
Das Fehlen einer Betriebsanleitung ist ein Mangel beim Inverkehrbringen.
Hinweise auf die Betriebsanleitung finden sich an verschiedenen Stellen der Maschinenrichtlinie.
- Nr. 2 der "Allgemeinen Grundsätze" des Anhang I
- Anhang I Nr. 1.1.2c
- Anhang I Nr. 1.1.2d
- Anhang I Nr. 1.1.5
- Anhang I Nr. 1.3.2
- Anhang I Nr. 1.3.7
- Anhang I Nr. 1.5.4
Die grundlegenden Vorgaben zur Betriebsanleitung, die für alle Maschinen gelten, finden sich allerdings im Wesentlichen in Anhang I Nr. 1.7.4 der Neuen Maschinenrichtlinie:
Zusätzliche Vorgaben für die Betriebsanleitung bestimmter Maschinen
Die Maschinenrichtlinie fordert in den Abschnitten 2 bis 4 des Anhang I für die Betriebsanleitung bestimmter Maschinen spezielle Angaben. Diese Bestimmungen müssen für diese Maschinen zusätzlich zu den allgemeinen in Nr. 1.7.4 festgelegten Angaben beachtet werden. Sie finden sich in:
- 2.1.2 Nahrungsmittelmaschinen
- 2.2.1.1 handgehaltene / handgeführte tragbare Maschinen
- 2.2.2.2 Tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte
- 2.4.10 Pestizidausbringungsmaschinen
- 3.6.3.1 bewegliche Maschinen - Vibrationen
- 3.6.3.2 bewegliche Maschinen - mehrere Verwendungsmöglichkeiten
- 4.1.2.1 Standsicherheit von Hebemaschinen
- 4.4.1 Lastaufnahmemittel
- 4.4.2 Maschinen zum Heben von Lasten
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