Pflichten der Händler von Produkten die nach der EG-MRL in Verkehr gebracht wurden
Händler für Maschinen nach Maschinenrichtlinie
Auch nach dem 20.1.2027 existieren noch Maschinen und dazugehörige Produkte auf dem Markt, die unter der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden. Für diese gilt Artikel 52 (1):
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden.
Gleichzeitig muss ein Händler aber alle Bestimmungen des Artikel 15 der EU-MVO befolgen. Seine Pflichten für Maschinen und dazugehörige Produkte [im Folgenden: Produkte] nach EG-MRL sind hiernach:
- Art. 15 2. (a)
Prüfen, dass das Produkt ein CE-Zeichen trägt - Art. 15 2. (b)
Prüfen, dass eine EG Konformitätserklärung nach MRL beigefügt ist - Art. 15 2. (c)
Prüfen, dass eine Betriebsanleitung nach MRL beigefügt ist- Zusätzliche Inhalte nach EU-MVO sind nicht nötig
- Art. 10 7. entfällt in Bezug auf Übersetzungen
- Die EG-MRL erlaubt in Anhang 1.7.4.1 b), dass “derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt” die Übersetzung anfertigt. Diese Möglichkeit ist schon beim Inverkehrbringen vorhanden, womit EU-MVO Artikle 52 (1) gilt.
- Art. 15 2. (d)
prüfen ob Adresse von Hersteller und ggf. Einführer auf dem Produkt sind - Art. 15 3.
wenn das Produkt nicht konform zur EG-MRL ist, es nicht auf dem Markt bereitstellen und entsprechend Stellen informieren - Art. 15 4.
das Produkt sicher lagern und transportieren - Art. 15 5.
wenn das Produkt nicht konform zur EG-MRL ist, es nicht vom Markt zurückrufen und entsprechend Stellen informieren - Art. 15 6.
zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen - Art. 19 1. (a)
ihren Lieferanten des Produkts speichern - Art. 19 1. (b)
ihren Empfänger des Produkts speichern, wenn dieser ein Wirtschaftsakteur ist - Art. 19 2.
die Information zu Lieferanten und Empfänger 10 Jahre für Behörden bereithalten