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Pflichten der Händler von Produkten die nach der EG-MRL in Verkehr gebracht wurden

Händler für Maschinen nach Maschinenrichtlinie

Auch nach dem 20.1.2027 existieren noch Maschinen und dazugehörige Produkte auf dem Markt, die unter der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden. Für diese gilt Artikel 52 (1):

Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden.

Gleichzeitig muss ein Händler aber alle Bestimmungen des Artikel 15 der EU-MVO befolgen. Seine Pflichten für Maschinen und dazugehörige Produkte [im Folgenden: Produkte] nach EG-MRL sind hiernach:

  1. Art. 15 2. (a)
    Prüfen, dass das Produkt ein CE-Zeichen trägt
  2. Art. 15 2. (b)
    Prüfen, dass eine EG Konformitätserklärung nach MRL beigefügt ist
  3. Art. 15 2. (c)
    Prüfen, dass eine Betriebsanleitung nach MRL beigefügt ist
    1. Zusätzliche Inhalte nach EU-MVO sind nicht nötig
  4. Art. 10 7. entfällt in Bezug auf Übersetzungen
    1. Die EG-MRL erlaubt in Anhang 1.7.4.1 b), dass “derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt” die Übersetzung anfertigt. Diese Möglichkeit ist schon beim Inverkehrbringen vorhanden, womit EU-MVO Artikle 52 (1) gilt.
  5. Art. 15 2. (d) 
    prüfen ob Adresse von Hersteller und ggf. Einführer auf dem Produkt sind
  6. Art. 15 3. 
    wenn das Produkt nicht konform zur EG-MRL ist, es nicht auf dem Markt bereitstellen und entsprechend Stellen informieren
  7. Art. 15 4. 
    das Produkt sicher lagern und transportieren
  8. Art. 15 5. 
    wenn das Produkt nicht konform zur EG-MRL ist, es nicht vom Markt zurückrufen und entsprechend Stellen informieren
  9. Art. 15 6. 
    zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen
  10. Art. 19 1. (a) 
    ihren Lieferanten des Produkts speichern
  11. Art. 19 1. (b) 
    ihren Empfänger des Produkts speichern, wenn dieser ein Wirtschaftsakteur ist
  12. Art. 19 2. 
    die Information zu Lieferanten und Empfänger 10 Jahre für Behörden bereithalten