Anhang IV-Maschinen
Anhang IV der Maschinenrichtlinie enthält eine Liste von "Maschinen", für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 ggf. ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich ist. Siehe hierzu
Zu beachten ist, dass diese besonderen Verfahren
nur bei "Maschinen" erforderlich sein können, die in dieser Liste aufgeführt sind. Diese Liste ist abschließend. Es handelt sich nicht um Beispiele. D.h., ähnliche Maschinen oder Maschinen mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungen fallen nicht hierunter.
Der Begriff Maschine steht nach Artikel 2, erster Satz der Maschinenrichtlinie dabei grundsätzlich auch für
Anhang-IV-Maschinen (ohne Anhang-IV-Sicherheitsbauteile)
Nachfolgend sind die Maschinen aus Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgelistet, die unter Artikel 1a, b, d, e oder f der Maschinenrichtlinie fallen:
- 1. Folgende Arten von Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder zum Bearbeiten von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften:
- 1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit feststehendem Arbeitstisch oder Werkstückhalter, mit Vorschub des Sägeguts von Hand oder durch einen abnehmbaren Vorschubapparat;
- 1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit manuell betätigtem Pendelbock oder -schlitten;
1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit eingebauter mechanischer Vorschubeinrichtung für das Sägegut und Handbeschickung und/oder Handentnahme; - 1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Sägeblatt, mit eingebauter mechanischer Vorschubeinrichtung für das Sägeblatt und Handbeschickung und/oder Handentnahme.
- 2. Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung.
- 3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung von Holz, mit eingebauter maschineller Vorschubeinrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme.
- 4. Folgende Arten von Bandsägen mit Handbeschickung und/oder Handentnahme zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften:
- 4.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt und feststehendem oder hin- und her beweglichem Arbeitstisch oder Werkstückhalter;
- 4.2. Sägemaschinen, deren Sägeblatt auf einem hin- und her beweglichen Schlitten montiert ist.
- 5. Kombinationen der in den Nummern 1 bis 4 und in Nummer 7 genannten Maschinen für die Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften.
- 6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung.
- 7. Senkrechte Tischfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften.
- 8. Handkettensägen für die Holzbearbeitung.
- 9. Pressen, einschließlich Biegepressen, für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren beim Arbeitsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können.
- 10. Kunststoffspritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme.
- 11. Gummispritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme.
- 12. Folgende Maschinenarten für den Einsatz unter Tage:
- 12.1. Lokomotiven und Bremswagen;
- 12.2. hydraulischer Schreitausbau.
- 13. Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung.
- 14. Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen.
- 16. Hebebühnen für Fahrzeuge.
- 17. Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht.
- 18. Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte.
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