Zur Hauptnavigation Zur Hauptnavigation Zum Inhalt Zur Fußzeile

Interpertation des Interpretationspapiers des BMAS

Wesentliche Veränderung nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Die  Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) hat das Thema "Wesentliche Veränderung" nunmehr für den Maschinen- und Anlagenbau europaweit einheitlich geregelt. Diese Regelung löst ab dem 20. Januar 2027 alle nationalen Regelungen in der EU ab. Siehe hierzu ausführlich:

Wesentliche Veränderung nach der EU-MVO

Wesentliche Veränderung von Maschinen und Anlagen in 2015 neu interpretiert

Mit Datum vom 9. April 2015 hat das BMAS ein Interpretationspapier zur Interpretation des Begriffs "Wesentliche Veränderung von Maschinen" veröffentlicht, dass das bis dahin geltende Interpretationspapier aus dem Jahr 2000 ablöst.

Das neue Interpretationspapier scheint industriefreundlicher als das bisherige Papier. Weggefallen ist nämlich die bisherige Einschränkung, dass einer neuen Gefährdung nur mit einer "feststehenden trennenden Schutzeinrichtung" begegnet werden kann, will man der wesentlichen Veränderung "ausweichen". Nach dem neuen Papier sind nunmehr grundsätzlich alle Schutzeinrichtungen hierzu geeignet, vorausgesetzt, diese sind "einfach". Was unter "einfachen Schutzeinrichtungen" zu verstehen ist, erläutert das neue Interpretationspapier. Solche Schutzeinrichtungen dürfen danach nicht "erheblich in die bestehende sicherheitstechnische Steuerung der Maschine eingreifen". Diese Bedingung soll dann erfüllt sein, wenn durch diese Schutzeinrichtungen 
•    lediglich Signale verknüpft werden, auf dessen Verarbeitung die vorhandene Sicherheitssteuerung bereits ausgelegt ist 
oder
•    unabhängig von der vorhandenen Sicherheitssteuerung ausschließlich das sichere Stillsetzen der gefahrbringenden Maschinenfunktion bewirkt wird.

Siehe hierzu auch die nebenstehende detaillierte Graphik des Autors der Kommentierung auf www.maschinenrichtlinie.de. Da das Thema nicht zuletzt im Rahmen des EU-Vorschlag für eine Maschinen-Produkte-Verordung international diskutiert wird, hat unser Autor die Graphik zusätzlich in die englische Sprache übersetzt.

Weggefallen ist in dem neuen Papier allerdings die bisherige Möglichkeit, Risiken durch Gefährdungen, die nicht durch eine einfache Schutzeinrichtung ausreichend reduziert werden können, bei einem geringen Risiko als nicht wesentlich einzustufen. Insofern führen nach dem neuen Papier auch geringe Risiken in solchen Fällen ggf. zu einer wesentlichen Veränderung. Als Beispiel sind hier Gefährdungen zu nennen, die sich aus einer Verschlechterung der Stabilität einer Maschine durch eine Veränderung ergeben. Hierfür wird es in der Regel keine geeignete Schutzeinrichtung im Sinne des neuen Interpretationspapiers geben.

Eine "Kompatibilität" mit der europäischen Interpretation der wesentlichen Veränderung ist nicht gegeben. Diese "Kompatibilität" war allerdings auch schon mit Veröffentlichung des neuen europäischen Binnenmarktleidfadens "BlueGuide" in 2014 gegenüber der alten nationalen Interpretation aus dem Jahr 2000 nicht mehr gegeben. Die EU-Kommission hatte die Interpretation im BlueGuide schon in 2014 deutlich verschärft. Der EU-Binnenmarktleitfaden aus 2014 formuliert klar:

"Ergibt die Risikobewertung, dass die Art der Gefahr sich geändert und das Risiko zugenommen hat, so muss das modifizierte Produkt wie ein neues Produkt behandelt werden;"

Siehe hierzu ausführlich "Wesentliche Veränderung: EU-Interpretation 2014 versus D-Interpretation 2000".

Die verschärfte Sichtweise der EU-Kommission ist allerdings in der täglichen Praxis des Maschinenbaus nicht umsetzbar und würde zu einem erheblichen und auch nicht gerechtfertigten Aufwand führen. Insofern besteht hier ein dringender "Überarbeitungsbedarf" des BlueGuide, der wohl eher vor dem Hintergrund der Veränderung von Verbraucherprodukten interpretiert.

Demgegenüber formuliert der EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: "Es stellt sich damit die Frage, ab wann ein Umbau einer Maschine als Bau einer neuen Maschine gilt, welche der Maschinenrichtlinie unterliegt. Es ist nicht möglich, präzise Kriterien zu formulieren, mit denen diese Frage in jedem Einzelfall beantwortet wird." D.h. dieser Leitfaden wirft lediglich das Problem auf, beantwortet die Frage aber nicht und hilft insofern nicht weiter.

Insofern kann das neue deutsche Interpretationspapier grundsätzlich nur in Deutschland angewendet werden. In anderen Mitgliedstaaten der EU kann man nicht wie früher auf eine kompatible EU-Interpretation verweisen. D.h. im europäischen Ausland muss man im Einzelfall mit der zuständigen Behörde klären, wie diese das Thema "wesentliche Veränderung" interpretiert.

Mehr lesen mit LOGIN

Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.

Jetzt kostenfreien Login erstellen.

zum Login