Zur Hauptnavigation Zur Hauptnavigation Zum Inhalt Zur Fußzeile

Seiteninhalt

Inverkehrbringen - Rechtstext

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2

h) "Inverkehrbringen" die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung"

Inverkehrbringen - Anwendungszeitpunkt

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt das Inverkehrbringen sowie im Rahmen der Eigenherstellung die Inbetriebnahme einer Maschine in der Gemeinschaft. Die folgende Graphik stellt dar, wann die Maschinenrichtlinie angewendet werden muss (blauer Pfeil). Ein Inverkehrbringen liegt vor bei:

  • dem Import von neuen und gebrauchten Maschinen
  • der Bereitstellung von neuen Maschinen innerhalb der Gemeinschaft im Rahmen des Vertriebs
  • der Bereitstellung einer Gesamtheit von Maschinen (Anlage) innerhalb der Gemeinschaft im Rahmen des Vertriebs
  • der Bereitstellung einer wesentlich veränderten Maschine im Rahmen des Vertriebs
  • dem Handel von neuen Maschinen in der Gemeinschaft
    (s. nachfolgende Begründung)

In der Graphik ist auch der Weiterverkauf einer neuen Maschine in der Handelskette als Zeitpunkt der Anwendung der Maschinenrichtlinie dargestellt. Das ergibt sich zwar nicht direkt aus der Maschinenrichtlinie, ist aber über die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 ab dem 16. Juli 2021 so geregelt.

Der innergemeinschaftliche Warenverkehr mit gebrauchten Maschinen wird nicht von der Maschinenrichtlinie erfasst. Hier gilt nach wie vor nationales Recht. Siehe

Gebrauchtmaschinenhandel im EWR

Mehr lesen mit LOGIN

Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.

Jetzt kostenfreien Login erstellen.

zum Login