Auswechselbare Ausrüstungen
Auswechselbare Ausrüstungen - Definition
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert den Begriff "auswechselbare Ausrüstung" in Artikel 2b) wie folgt:
"auswechselbare Ausrüstung“ eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist"
Auswechselbare Ausrüstung - Interpretation
Eine auswechselbare Ausrüstung ist nach der Definition dadurch bestimmt, dass sie eine Vorrichtung ist, die
- an eine Maschine / Zugmaschine angebracht wird
- nach der Inbetriebnahme an die Maschine angebracht wird
- vom Bediener selbst angebracht werden kann
- die Funktion einer Maschine ändert
oder - die Funktion einer Maschine erweitert
- kein Werkzeug ist
Eine auswechselbare Ausrüstung muss nicht getrennt von der Grundmaschine in Verkehr gebracht werden, um unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie zu fallen. Dies ist keine notwendige Voraussetzung wie z. B. bei Sicherheitsbauteilen oder bestimmten Lastaufnahmemitteln. Wenn eine Grundmaschine zusammen mit einer auswechselbare Ausrüstung in Verkehr gebracht wird, werden beide Produkte nach der Maschinenrichtlinie als separate Produkte behandelt.
Die Definition für die "auswechselbare Ausrüstung" wurde damit von der Vorgängerrichtlinie 98/37/EG weitgehend übernommen. Ergänzt wurde "… oder zu erweitern, …". Dagegen wurde die bisherige Ausnahme "Ersatzteile" gestrichen.
Maschine / Zugmaschine:
Auswechselbare Ausrüstungen können zumindest theoretisch für alle Arten von Maschinen in Verkehr gebracht werden. Dabei ist der Begriff "Maschine" im Sinne von Artikel 2, erster Satz der Maschinenrichtlinie zu verstehen. D.h., der Begriff Maschine steht hier für alle der in Artikel 1 Buchstabe a bis f genannten Produkte. Somit z.B. auch für Lastaufnahmemittel. Hier gibt es insofern keine Einschränkungen. Siehe hierzu auch § 41 des EU-Leitfadens zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Die genannten Zugmaschinen sind nicht beschränkt auf land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen nach der Richtlinie 2003/37/EG. Dies können alle Arten von Zugmaschinen sein. Dabei ist es unerheblich, ob diese Zugmaschinen selbst unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen oder nicht.
Nach der Inbetriebnahme anbringen:
Die auswechselbare Ausrüstung wird nach der Inbetriebnahme an eine Maschine / Zugmaschine angebracht. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche Vorrichtungen ja gerade dazu gedacht sind eine "Grundmaschine" im Laufe ihrer Benutzung regelmäßig den Erfordernissen anzupassen.
Diese Bedingung wird nicht erfüllt von Maschinen, die zwar lediglich zu deren Antrieb mit einer anderen Maschine über eine Gelenkwelle verbunden sind, die aber ansonsten nicht an dieser anderen Maschine selbst angebracht sind.
Bediener muss anbringen können:
Eine Auswechselbare Ausrüstung muss so beschaffen sein, dass sie der Bediener selbst anbringen kann, d.h., ohne z. B. dabei konstruktiv tätig zu werden. Wer "Bediener" im Sinne der Maschinenrichtlinie ist, ist im Anhang I Nr. 1.1.1 d definiert.
"Bedienungspersonal" die Person bzw. die Personen, die für Installation, Betrieb, Einrichten, Wartung, Reinigung, Reparatur oder Transport von Maschinen zuständig sind;
Dies kann je nach Maschine ausgebildetes Fachpersonal aber auch der "Heimwerker" sein.
"Ausrüstungen", die vom Hersteller an einer Maschine / Zugmaschine angebracht sind und die nicht dazu gedacht sind, vom Bediener nach dessen Erfordernissen ab- und angebaut zu werden, sind keine auswechselbaren Ausrüstungen. Diese "Ausrüstungen" sind Bestandteil der Maschine.
Funktion einer Maschine:
Die in der Definition angesprochene Funktion einer Maschine darf nicht verwechselt werden mit der vom Hersteller in der Betriebsanleitung angegebenen bestimmungsgemäßen Verwendung. Die bestimmungsgemäße Verwendung kann nämlich auch Funktionen umfassen, die erst mit Hilfe einer auswechselbaren Ausrüstung möglich sind. Mit Funktion ist hier die Funktion der "Grundmaschine" gemeint. Vier Beispiele sollen dies verdeutlichen:
- Eine Zugmaschine hat als "Grundmaschine" die Funktion, dass sie z.B. angehängt Geräte ziehen kann oder angebaute Geräte über den Nebenantrieb antreiben kann. Die Funktion, dass man mit einer solchen Zugmaschine mähen kann, kommt erst mit Hilfe eines vom Bediener angebauten Mähwerks hinzu.
- Die Funktion einer Spritzgiessmaschine als "Grundmaschine" ist, dass sie bestimmte Spritzgießformen aufnehmen und bedienen kann. Die Funktion der Herstellung bestimmter Spritzgiessprodukte kommt erst durch die Anbringung der Spritzgiessform hinzu.
- Die Funktion einer Handkreissäge ist, dass sie sägen kann, dabei aber vom Bediener mit der Hand geführt werden muss. Mit einem geeigneten feststenden Tisch, der die Säge aufnehmen kann, kommt die Funktion hinzu, dass der Bediener jetzt das Sägegut auf dem feststehenden Tisch selbst führen kann.
- Ein Hebezeug hat z.B. die bestimmungsgemäße Funktion des reinen Hebens von Gütern. Mit einem geeigneten Zubehör kommt die Funktion des Hebens von Personen hinzu.
Alle diese Funktionen, die erst mit Hilfe von Zubehör möglich sind, können dabei durchaus vom Hersteller der Grundmaschine im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine beschrieben werden. Auch kann angegeben werden, welche Rahmenbedingungen das dafür notwendige Zubehör erfüllen muss, bis hin zur konkreten Angabe eines bestimmten Fabrikats. Allerdings sind diese zusätzlichen Funktionen nicht zu verwechseln mit der in der Definition der auswechselbaren Ausrüstung genannten Funktion.
Achtung: Mit auswechselbaren Ausrüstungen können auch Funktionen möglich sein, die der Hersteller der Grundmaschine nicht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung festgelegt hat. Dies muss der Hersteller der auswechselbaren Ausrüstung ggf. im Rahmen der Konformitätsbewertung beachten.
Funktion ändern oder erweitern:
Die auswechselbare Ausrüstung soll die Funktion (s.o.) einer Maschine ändern oder erweitern. Hier muss beachtet werden, dass die deutsche Übersetzung an dieser Stelle zumindest "unscharf" ist. Im Originaltext der Maschinenrichtlinie steht nämlich:
"... in order to change its function or attribute a new function, ..."
Der Begriff "attribute a new function" (eine neue Funktion hinzufügen) ist dabei klarer als die deutsche Übersetzung "ihre Funktion ... zu erweitern". Besser müsste es in der deutschen Übersetzung lauten: "... oder eine neue Funktion hinzuzufügen, ..."
Mit der in der Richtlinie 2006/42/EG hinzugefügten Ergänzung "attribute a new function" ("… eine neue Funktion hinzufügen, …") wird klargestellt, dass auch solche Ausrüstungen als "auswechselbare Ausrüstung" unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, mit denen einer Maschine / Zugmaschine eine neue Funktion hinzugefügt wird. Eine Klarstellung, die für viele Geräte wie z. B. auch in Hinblick auf Anbaugeräte an Zugmaschinen notwendig war. Solche Anbaugeräte verändern die Funktion der Zugmaschine nämlich nicht -sie bleibt eine Zugmaschine- sie "erweitern" diese bzw. besser ausgedrückt, sie fügen eine neue Funktion hinzu. Das gilt auch für Ausrüstungen an Kommunalfahrzeuge wie Schneepflüge oder Reinigungsvorsätze zur Straßenreinigung. Auch fallen Spritzgiessformen und ein Großteil der Pressenwerkzeuge in diese Kategorie.
Keine beweglichen Teile erforderlich:
Nicht gefordert wird, dass eine auswechselbare Ausrüstung die Definition für Maschinen erfüllen muss. Sie muss deshalb z. B. keine beweglichen Teile haben. Sie muss lediglich dazu bestimmt sein, an eine Maschine angebracht zu werden. Nach der Anbringung funktionieren Maschine und auswechselbare Ausrüstung als eine Einheit.
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