Voraussetzungen für die Anwendung der EU-MVO
Anwendungsvoraussetzungen für die EU-MVO auf Produkte
Die EU-MVO muss auf Produkte nur angewendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Das Produkt fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der EU-MVO:
- Es entspricht einer der in Artikel 2 Abs 1 genannten und in Artikel 3 definierten Produkte.
- Es fällt nicht unter die in Artikel 2 Abs. 2 genannten Ausnahmen.
- Es ist nicht von der Ausnahme in Artikel 4 Abs. 2 bezüglich der Produkte, die nur auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen gezeigt werden sollen, erfasst.
- Es ist nicht vollständig von einer spezifischeren Harmonisierungsrechtsvorschrift nach Artikel 9 erfasst.
- Es gibt einen zuständigen Wirtschaftsakteur:
- Der Zeitpunkt der Anwendung ist für den jeweiligen Wirtschaftsakteur gegeben:
- Bereitstellung auf dem Markt
- Händler
- Inverkehrbringen (erstmalige Bereitstellung auf dem Markt)
- Hersteller
- Einführer
- Fulfilment Dienstleister
- Inbetriebnahme
- Eigenhersteller
- Bereitstellung auf dem Markt
- Die EU-MVO ist zum Zeitpunkt der Anwendung gültig
- Die EU-MVO ist vollumfänglich ab dem 20.1.2027 anzuwenden.
- Teile der EU-MVO sind bereits vorher anzuwenden.
- Das Produkt ist für die Verwendung im EWR bestimmt
- Die EU-MVO ist nicht auf Exportprodukte anzuwenden
- Die EU-MVO ist nicht auf Produkte anzuwenden, die zur Veredelung importiert und danach exportiert werden
Produkt nach EU-MVO
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) gilt grundsätzlich für eine Reihe von Produkten:
- Maschinen
- Dazugehörige Produkte
- Unvollständige Maschinen
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