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Voraussetzungen für die Anwendung der EU-MVO

Anwendungsvoraussetzungen für die EU-MVO auf Produkte

Die EU-MVO muss auf Produkte nur angewendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. Das Produkt fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der EU-MVO:
  2. Es gibt einen zuständigen Wirtschaftsakteur:
  3. Der Zeitpunkt der Anwendung ist für den jeweiligen Wirtschaftsakteur gegeben:
  4. Die EU-MVO ist zum Zeitpunkt der Anwendung gültig
    • Die EU-MVO ist vollumfänglich ab dem 20.1.2027 anzuwenden.
    • Teile der EU-MVO sind bereits vorher anzuwenden.
  5. Das Produkt ist für die Verwendung im EWR bestimmt
    • Die EU-MVO ist nicht auf Exportprodukte anzuwenden
    • Die EU-MVO ist nicht auf Produkte anzuwenden, die zur Veredelung importiert und danach exportiert werden

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