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Manuelle Hebemaschinen

Manuelle Hebezeuge - Definition

Artikel 2 a, 5. Spiegelstrich:

  • eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

Manuelle Hebemaschinen / Hebezeuge

Die Maschinenrichtlinie erfasst grundsätzlich nur "kraftbetriebene" Maschinen. Nach Artikel 2 a, 5. Spiegelstrich werden allerdings auch handbetätigte "Hebemaschinen" (Hebezeuge) erfasst (s.o.).

Nicht weiter konkretisiert ist an dieser Stelle, was unter "Hebevorgänge" im Sinne dieser Definition zu verstehen ist. Hierzu äußert sich allerdings Anhang I, Nr. 4.1.1.a. Danach handelt es sich um einen "Vorgang der Beförderung von Einzellasten in Form von Gütern und/oder Personen unter Höhenverlagerung." Nicht eingegrenzt ist dabei der "Höhenunterschied" einer solchen "Höhenverlagerung". Es gibt damit auch keine "Bagatellgrenze". Insofern gelten grundsätzlich alle "Höhenverlagerungen", d.h. auch solche mit kleinsten Höhenunterschieden, als "Hebevorgang". In diesem Sinne hatte sich seinerzeit bereits die EU-Kommission in Ihrem Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 98/37/EG im Rahmen der Kommentierung zu Artikel 1 Absatz 3 geäußert:

"89.
Hebemaschinen fallen aufgrund der durch sie verursachten speziellen Gefahren selbst bei geringem Hub in den Anwendungsbereich der Richtlinie, ...
"

Es kommt dabei nicht darauf an, ob mit solchen Hebemaschinen / Hebezeugen nur Güter oder auch Personen gehoben werden sollen. Insofern müssen für solche Hebemaschinen / Hebezeuge nicht nur die speziellen Bestimmungen des Anhang I Nr. 4 sondern ggf. auch die der Nr. 6 beachtet werden.

Im Rahmen der Konformitätsbewertung muss der Hersteller beachten, dass auch handbetätigte Hebezeuge zum Heben von Personen von Anhang IV Nr. 17 erfasst sein können.

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