Zur Hauptnavigation Zur Hauptnavigation Zum Inhalt Zur Fußzeile

Seiteninhalt

Rechtstext

6.3.1. Maschinen oder dazugehörige Produkte zum Heben von Personen müssen so konstruiert, gebaut oder ausgestattet sein, dass Personen durch die Beschleunigung oder Verzögerung des Lastträgers keinem Risiko ausgesetzt werden.