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Rechtsquellen der EU-Maschinenverordnung für Ausnahmen

Artikel 2: Anwendungsbereich

(1) [...]

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  • a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der ursprünglichen Maschine, des dazugehörigen Produkts oder der unvollständigen Maschine geliefert werden;
  • b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks;
  • c) Maschinen und dazugehörige Produkte, die speziell für die Verwendung in einer kerntechnischen Anlage konstruiert sind oder dort verwendet werden und bei denen es zu einer Beeinträchtigung der kerntechnischen Sicherheit dieser Anlage käme, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen würden;
  • d) Waffen einschließlich Feuerwaffen;
  • e) Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
  • f) luftfahrttechnische Produkte, Teile und Ausrüstungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und unter die Begriffsbestimmung von Maschinen gemäß dieser Verordnung fallen, sofern die Verordnung (EU) 2018/1139 die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Verordnung abdeckt;
  • g) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge konstruiert und gebaut wurden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/858 fallen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen;
  • h) zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge sowie Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge konstruiert und gebaut wurden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 fallen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen;
  • i) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile und Ausrüstungen, die für solche Zugmaschinen konstruiert und gebaut wurden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 fallen, mit Ausnahme der auf diesen Zugmaschinen angebrachten Maschinen;
  • j) ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge;
  • k) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind;
  • l) Maschinen oder zugehörige (Übersetzungsfehler: Richtig ist "dazugehörige") Produkte, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
  • m) Maschinen oder zugehörige (Übersetzungsfehler: Richtig ist "dazugehörige") Produkte, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
  • n) Schachtförderanlagen;
  • o) Maschinen oder zugehörige (Übersetzungsfehler: Richtig ist "dazugehörige") Produkte zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
  • p) die folgenden elektrischen und elektronischen Produkte, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/53/EU fallen:
  • i) für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, bei denen es sich nicht um elektrisch betriebene Möbel handelt;
    • ii) Audio- und Videogeräte;
    • iii) informationstechnische Geräte;
    • iv) gewöhnliche Büromaschinen, ausgenommen Maschinen zur Herstellung dreidimensionaler Produkte mittels additiver Fertigung;
    • v) Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte;
    • vi) Elektromotoren;
  • q) die folgenden elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
    • i) Schalt- und Steuergeräte;
    • ii) Transformatoren.

Rechtstext "Spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union"

Artikel 9:
Spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union

Werden bei einem bestimmten Produkt, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, die Risiken, die von den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III erfasst werden, ganz oder teilweise durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt, die spezifischer sind als diese Verordnung, so gilt diese Verordnung nicht für dieses Produkt, soweit diese spezifischen Rechtsvorschriften der Union diese Risiken abdecken.


EN-Original:

Article 9
Specific Union harmonisation legislation

Where, for a certain product within the scope of this Regulation, the risks addressed by the essential health and safety requirements set out in Annex III are wholly or partly covered by Union harmonisation legislation that is more specific than this Regulation, this Regulation shall not apply to that product to the extent that that specific Union legislation covers such risks.