3.5.1. Batterien
Rechtstext
3.5.1. Batterien
Das Batteriefach muss so konstruiert und ausgeführt sein, dass ein Verspritzen von Elektrolyt auf das Bedienungspersonal — selbst bei Überrollen oder Umkippen — verhindert und eine Ansammlung von Dämpfen an den Bedienungsplätzen vermieden wird.
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die Batterie mit Hilfe einer dafür vorgesehenen und leicht zugänglichen Vorrichtung abgeklemmt werden kann.
EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 320 Batterien"
Die Anforderung in Nummer 3.5.1 bezieht sich auf die Bauart der Batterie sowie auf Anordnung, Konstruktion und Ausführung des Batteriefachs an mobilen Maschinen. Die Verwendung geschlossener oder "wartungsfreier" Batterien kann eine der Möglichkeiten zur Verringerung der betreffenden Risiken sein. Viele Arten von Batterien geben Wasserstoff ab, wenn sie geladen werden, und dies kann eine Explosionsgefahr darstellen, wenn es sich ansammeln kann. Der letzte Teil des ersten Absatzes behandelt dieses Risiko. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass das Batteriefach entfernt platziert wird und nicht mit der Fahrerkabine verbunden wird und dass das Batteriefach ausreichend belüftet wird.
Die Anforderung in Absatz 2, die sich auf das Abklemmen der Batterie bezieht, stellt einen besonderen Anwendungsfall der allgemeinen Anforderung in Nummer 1.6.3 zum Trennen von Energiequellen dar. Um diese Anforderung zu erfüllen, kann der Hersteller entweder einen leicht zugänglichen Trennschalter einbauen oder, wenn die Batteriepolklemmen leicht zugänglich sind, auf geeignete Weise dafür sorgen, dass die Batteriepolklemmen ohne Werkzeuge abgeklemmt werden können.
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