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Rechtliche Grundlagen

Die Verpflichtung zur Erstellung und Lieferung einer Betriebsanleitung findet sich in Artikel 5 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie:

Artikel 5
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine

  • a) [...];
  • c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;
  • d) [...]

sowie in deren Anhang I, Nr. 1.7.4.:

Anhang I
[...]
1.7.4. Betriebsanleitung

Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.
[...]

Betriebsanleitung - Begriff

Die englischsprachige Originalfassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verwendet durchgängig den Begriff "instructions". Siehe z.B. Artikel 5 Absatz 1 c:

"provide in particular, the necessary information, such as instructions"

In Anhang I, Nr. 1.7.4.2 der Maschinenrichtlinie wird dann genau spezifiziert, was im Rahmen dieser Richtlinie Inhalt der "instructions" ist.

Der Begriff "instructions" wurde als "Betriebsanleitung" in die deutsche Sprachfassung der Maschinenrichtlinie übersetzt.

Synonym werden allerdings in der deutschen Sprache hierfür z.B. auch die Begriffe "Bedienungsanleitung" oder "Gebrauchsanleitung" verwendet. Siehe hierzu im Zusammenhang mit dem Produktrecht insbesondere § 3 Absatz 2 Nr. 3 des Produktsicherheitsgesetzes. Insofern findet man immer wieder diese verschiedenen Begrifflichkeiten in der deutschen Sprache, die aber letztendlich alle dasselbe meinen.

In der Industrie wird in diesem Zusammenhang auch häufig der Begriff "Dokumentation" verwendet. Gemeint ist damit zwar regelmäßig das, was die Maschinenrichtlinie als "Betriebsanleitung" versteht. Allerdings ist der Begriff "Dokumentation" in der Maschinenrichtlinie anders belegt. Siehe hierzu Anhang VII A, Nr. 1:

"a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:
[...]
"

D.h. sichert man dem Kunden im Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie die Lieferung einer "Dokumentation" zu, hat der Kunde damit ggf. Anspruch auf sämtliche in Anhang VII A Nr. 1 aufgelisteten Herstellerunterlagen, wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und auch die komplette Risikobeurteilung.

Im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen ist es insofern, schon um spätere Diskussionen zu vermeiden, dringend geboten immer den offiziellen Begriff "Betriebsanleitung" aus der Maschinenrichtlinie zu verwenden.