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Sprache und Übersetzung der EG-Konformitätserklärung

Sprache

Die EU-MVO fordert in Artikel 21 (2), zur EU-Konformitätserklärung:

"Sie ist [...] in die Sprachen zu übersetzen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, in dem die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird."

In der Regel sind dies die Amtssprachen des Landes.

Der gleiche oder ein ganz ähnlicher Text findet sich aber auch in vielen anderen Richtlinien und Verordnungen, die nach dem NLF formuliert sind. Gleichzeit besteht die Forderung nach einer einzigen EU-Konformitätserklärung für alle diese Rechtsakte.

Da die vorgegebenen Sprachen nicht immer identisch sein müssen, empfiehlt es sich vorsorglich alle Amtssprachen der EU mitzuliefern.

Übersetzen in der Handelskette

Die EU-MVO fordert in Artikel 21 (2), zur EU-Konformitätserklärung:

"Sie ist [...] in die Sprachen zu übersetzen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, in dem die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird."

Diese Pflicht endet nicht mit dem Inverkehrbringen bzw. Inbetriebnehmen bei Eigenherstellern, für welche die EU-Konformitätserklärung notwendig ist. Auch jedes "auf dem Markt bereitstellen" durch Händler muss vom Hersteller berücksichtigt werden.

Nach Artikel 10 (2) gilt:

“… stellen die Hersteller die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 21 aus.”

Alleinig der Hersteller hat das Recht und die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung zu übersetzen. Dies bedeutet für Hersteller, sie müssen genau wissen, in welchem Sprachgebiet ihre Produkte angeboten werden.

Händler dürfen nach Artikel 15 (2) b) nur dann ein Produkt bereitstellen, wenn eine entsprechend übersetzte EU-Konformitätserklärung vorliegt.

Wird ein Produkt auf einem nicht abgedeckten Markt bereitgestellt, ist dies somit ein formeller Verstoß gegen die Verordnung von Hersteller und Händler. Es ist fraglich, ob dieser Verstoß in der Praxis neben dem Händler auch dem Hersteller angelastet werden kann.

Gleichzeitig kann auch die Betriebsanleitung nur durch den Hersteller übersetzt werden. Hierzu besteht aber keine Pflicht, so dass der formelle Verstoß hier allein beim Händler liegt.

Hersteller sind gut beraten, ihre Vorlagen für EU-Konformitätserklärungen so auszuarbeiten, dass diese direkt in allen Sprachen gültig sind.