5.6 Emission von Abgasen
Rechtstext
5.6. EMISSION VON ABGASEN
Emissionen von Abgasen aus Verbrennungsmotoren dürfen nicht nach oben abgeleitet werden.
EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 367 Emissionen von Abgasen"
Der Hauptgrund für die Anforderung in Nummer 5.6 hinsichtlich der Ableitung von Abgasen aus Verbrennungsmotoren, die in Maschinen für den Einsatz unter Tage eingebaut werden, besteht darin, Wärmebelastungen der Decke des Bergwerks oder des Steinbruchs zu verhindern.
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