Ausnahmen für Beförderungsmittel nach e) - Luft, Wasser, Schienennetz
Rechtstext
Die EU-Maschinenverordnung nimmt in Artikel 2 Abs. 2 folgende Geräte aus.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
[...]
e) Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
[...]
Beförderung in der Luft
Die Ausnahmeregelung in Artikel 2 Abs. 2 e in Bezug auf Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft nimmt Beförderungsmittel wie Flugzeuge, Hubschrauber und Luftschiffe aus dem Anwendungsbereich der EU-MVO aus.
Wichtig an dieser Stelle ist, dass Luftfahrzeuge nur dann ausgenommen sind, wenn sie etwas befördern. In der Regel ist dies mindestens der Pilot.
Unbemannte Drohnen und ferngesteuerte Luftfahrzeuge, die kein Spielzeug sind, fallen unter die EU-MVO, wenn sie nichts transportieren.
- Solche Drohnen für Luftbildaufnahmen fallen unter die EU-MVO, wenn die Kamera fest verbaut ist.
- Solche Drohnen zum Transport von Packeten sind ausgenommen.
Fazit:
- Auf / An dem Beförderungsmittel angebrachte "Maschinen" incl. der für diese "Maschinen" vorgesehenen "dazugehörigen Produkte" sind nicht ausgenommen. Sie werden von der EU-MVO erfasst.
- Ausgenommen sind dagegen direkt am Beförderungsmittel angebrachte/anzubringende "dazugehörige Produkte".
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